In für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

In der täglichen Beratungspraxis ist eins gewiss: Bei nahezu jedem gewerblich oder freiberuflich tätigen Mandanten befindet sich ein Kfz im Betriebsvermögen. Aufgrund der privaten Mitbenutzung sind regelmäßig hohe Privatanteile zu versteuern. Dies erfolgt i. d. R. nach der pauschalen 1 %-Methode. Wie der Ansatz legal und zum Teil ganz einfach reduziert werden kann, erläutert AStW mit zehn Praxistipps.

Tipp 1: Bei Fahrzeugerwerb Sonderausstattung nachträglich einbauen

Ausgangsgröße für die Ermittlung von Privatanteilen nach der 1 %-Methode ist der Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung (BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004, Tz. 10; BFH 13.10.10, VI R 12/09). Die Höhe der tatsächlichen Anschaffungskosten nach Abzug von Rabatten und Preisminderungen ist unerheblich. Der Trick besteht darin, bei Erwerb eines Neuwagens einfach nachrüstbare Sonderausstattungen wie Alufelgen, Spezialbereifung, Standheizung oder Anhängerkupplung nicht ab Werk zu bestellen. Diese wird vielmehr nach erfolgter Erstzulassung eingebaut. Infolgedessen ist für die Besteuerung ein geringerer Bruttolistenpreis zugrunde zu legen. Die Steuerbelastung sinkt. Dabei ist der Vorteil derart groß, dass auch höhere Kosten für den nachträglichen Einbau problemlos ausgeglichen werden.

Beispiel

Ulf hat für 50.000 EUR einen Neuwagen erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 60.000 EUR. Nach Erstzulassung lässt er für 5.500 EUR einfach nachrüstbare Sonderausstattung einbauen. Bei Einbau der Sonderausstattung ab Werk hätte er zwar nur einen Aufpreis von 5.000 EUR zahlen müssen, der Brutto­listenpreis würde dann aber nicht 60.000, sondern 65.000 EUR betragen.

Lösung: Auch wenn der nachträgliche Einbau zu Mehrkosten von 500 EUR führt, rentiert sich dieser. Der jährliche Privatanteil beträgt 60.000 EUR × 1 % × 12 Monate, also 7.200 EUR.

Bei einem Einbau ab Werk würde sich dieser auf 65.000 EUR × 1 % × 12 Monate, also 7.800 EUR erhöhen. Beträgt der Steuersatz 40 %, ergibt sich eine jährliche Ersparnis von 240 EUR (600 EUR × 40 %). Damit werden bereits nach zwei Jahren die Mehrkosten des nachträglichen Einbaus eingespart. In den Folgejahren ergibt sich ein effektiver Vorteil. Hinzu kommen Ersparnisse bei der Umsatzsteuer und den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Beachten Sie | Rein betrieblich nutzbare Sonderausstattung wie ein zweiter Pedalsatz bei einem Fahrschulwagen erhöht nie den Bruttolistenpreis. Gleiches gilt für ein Autotelefon, Freisprecheinrichtung und Winterreifen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR).

Tipp 2: Bruttolistenpreis bei Elektrofahrzeugen vierteln oder halbieren

Wird ein Elektrofahrzeug genutzt, sollte keinesfalls der volle Bruttolistenpreis angesetzt werden. Der Gesetzgeber fördert die Elektromobilität. Deshalb finden sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG diverse Regelungen, wonach bei Elektrofahrzeugen der ermittelte Bruttolistenpreis halbiert oder gar geviertelt wird. Beträgt der Bruttolistenpreis maximal 60.000 EUR und erfolgte die Anschaffung nach dem 31.12.2018, aber vor dem 1.1.2031, ist der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen. Bei einem Überschreiten der Grenze von 60.000 EUR winkt bei aktueller Anschaffung immerhin noch eine Halbierung des Bruttolistenpreises.

Praxistipp

Eine Halbierung des Bruttolistenpreises kann auch bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen erfolgen. Hier kommt es allerdings auch auf die Kohlendioxidemission und die rein elektrische Reichweite an.

Tipp 3: Abrundung auf volle 100 EUR berücksichtigen

Der ermittelte Bruttolistenpreis ist auf volle 100 EUR abzurunden (BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004, Tz. 10). Dies wird in der Praxis oft vergessen. Hier winkt zwar nur eine kleine Ersparnis, aber über mehrere Jahre ergeben sich doch höhere Beträge.

Beispiel

Bernd nutzt einen betrieblichen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 40.190 EUR auch privat. Die Besteuerung der Privatnutzung hat er zutreffend vorgenommen, allerdings die Abrundung auf volle 100 EUR vergessen.
Lösung: Bernd versteuert jährlich 10,80 EUR zu viel (90 EUR × 1 % × 12 Monate). Bei einem Steuersatz von 40 % kostet ihn dies jährlich 4,32 EUR. Hinzu kommt eine Umsatzsteuerbelastung von 1,65 EUR.

Tipp 4: Vereinfachung bei Fahrten für andere Einkunftsarten anwenden

Oft wird ein Pkw auch für Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten genutzt. Beispielsweise für eine Fahrt zu einem Vermietungsobjekt. Diese Fahrt ist nicht mit der 1 %-Methode abgegolten. Sie muss gesondert als Entnahme mit 0,001 % des Bruttolistenpreises je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Der ermittelte Betrag ist zugleich bei der anderen Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abzugsfähig. Bestehen hier keine Abzugsbeschränkungen, gleichen sich beide Beträge aus. Eine Steuerbelastung entsteht nicht. Deshalb sieht das BMF im Schreiben vom 18.11.2009 in der Tz. 17 eine Vereinfachung vor.

Auf den Ansatz der zusätzlichen Entnahme kann verzichtet werden, soweit die Aufwendungen bei der anderen Einkunftsart keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen und dort nicht abgezogen werden. Diese Vereinfachung sollte in der Praxis unbedingt angewandt werden. Denn sie führt tatsächlich zu einer Steuerersparnis. Da sich das Fahrzeug typischerweise im Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs befindet, sinkt durch den fehlenden Ansatz der Entnahme der Gewinn und dadurch die Gewerbesteuerbelastung. Bei der anderen Einkunftsart handelt es sich typischerweise um Überschusseinkünfte. Auch wenn die Einkünfte dadurch höher ausfallen, entsteht keine zusätzliche Steuerbelastung.

Beachten Sie | Greift die Kostendeckelung, sollte die Vereinfachung nicht angewandt werden. Vielmehr sollten die Kosten bei der anderen Einkunftsart abgezogen und im betrieblichen Bereich die Entnahme angesetzt werden. Denn durch die Kostendeckelung wird diese zusätzliche Entnahme auf 0 EUR reduziert. Es verbleiben effektiv zusätzliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der anderen Einkunftsart, wohingegen keine zusätzliche Entnahme versteuert wird. Bei Anwendung der Vereinfachung würde dieser Abzug verloren gehen.

Tipp 5: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genau prüfen

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Anstelle der tatsächlichen Kosten ist lediglich die auch Arbeitnehmern zustehende Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Die außerbilanzielle Gewinnerhöhung erfolgt pauschal, indem je Nutzungsmonat 0,03 % des Bruttolistenpreises und Entfernungskilometer abzüglich der Entfernungspauschale angesetzt werden. Bei der Berechnung sollten folgende drei Besonderheiten bedacht werden:

1. Die Berechnung mit 0,03 % erfolgt pauschal für eine Fahrt pro Arbeitstag. Nimmt der Unternehmer arbeitstäglich mehrere Fahrten vor, vervielfacht sich der nicht abzugsfähige Betrag nicht (BMF, 18.11.09, Rz. 33).

2. Liegt eine Behinderung mit einem GdB von mindestens 70 oder mindestens 50 verbunden mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr vor, sind keine nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben zu berechnen. Denn im Rahmen der Entfernungspauschale sind die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 2 EStG).

3. Liegt der pauschal ermittelte Betrag unterhalb der Entfernungspauschale, ist die negative Differenz als zusätzliche Betriebsausgabe im Rahmen einer Nutzungseinlage abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 S. 2 EStR).

Beispiel

Frank nutzt einen Pkw an 230 Tagen für Fahrten zum Betrieb. Die einfache Entfernung beträgt 25 Kilometer, der Bruttolistenpreis 15.000 EUR.

Lösung:

15.000 EUR × 0,03 % × 12 Monate × 25 km =
1.350 EUR
Abzgl. Entfernungspauschale (230 Tage × 0,30 × 25 km) =
1.725 EUR
Nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
– 375 EUR

Dieser Betrag ist als Nutzungseinlage gewinnmindernd anzusetzen.

Beachten Sie | Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises vorzunehmen. Lohnend ist dies, wenn jährlich weniger als 180 Fahrten zum Betrieb erfolgen. Nach Rechtsprechung des BFH gilt die Einzelbewertung allerdings nicht für den Unternehmer (BFH 12.6.18, VIII R 14/15).

Tipp 6: Keine Nutzungsmöglichkeit – kein Privatanteil

Die bloße Behauptung, der Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen (BFH 13.2.03, X R 23/01). Vielmehr trifft den Unternehmer die objektive Beweislast, wenn ein nach der Lebenserfahrung untypischer Sachverhalt, wie z. B. die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen Kraftfahrzeugs, der Besteuerung zugrunde gelegt werden soll. Die Pauschale ist auch anzusetzen, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich für Privatfahrten verwendet wird. Denn es wird nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Nutzungsmöglichkeit besteuert (BFH 12.6.18, VIII R 14/15). Von einem Ansatz kann nur Abstand genommen werden, wenn das Fahrzeug mindestens einen ganzen Monat nachweislich nicht privat genutzt werden konnte (BMF, 18.11.09, Rz. 15). Beispielsweise, weil

1. sich das Fahrzeug einen ganzen Monat in der Werkstatt befand,
2. sich der Unternehmer und seine Angehörigen auf einer Weltreise befanden und das Fahrzeug nicht mitnahmen, oder
3. sich ein alleinstehender Unternehmer lange im Krankenhaus befindet.

Tipp 7: Fahrzeugen eine eindeutige betriebliche Funktion zuweisen

Befinden sich im Betriebsvermögen mehrere theoretisch auch privat nutzbare Fahrzeuge, muss für jedes Fahrzeug ein Privatanteil angesetzt werden. Die früher geltende Junggesellenregelung, wonach bei einem alleinstehenden Unternehmer nur für das teuerste Fahrzeug ein Privatanteil angesetzt wird, existiert nicht mehr. Eine Ausnahme gestattet das BMF nur, wenn für den Unternehmer und dessen Familie (Ehepartner, volljährige Kinder mit Führerschein) zunächst eine Entnahme für die privat nutzbaren Fahrzeuge mit den höchsten Bruttolistenpreisen erklärt wird. Ist dies gegeben, wird auf den Ansatz von Entnahmen für weitere Fahrzeuge verzichtet, wenn diesen eine eindeutige Funktion im Betrieb zugewiesen wurde. Beispielsweise die ausschließliche Nutzung für die Betreuung von Bauprojekten und Kundenbesuchen oder die Nutzung als Vorführwagen (BMF 15.11.12, IV C 6 – S 2177/10/10002, inklusive Beispiele).

Tipp 8: An Kostendeckelung denken

Die pauschalen Gewinnerhöhungen für Privatfahrten und Fahrten zum Betrieb können die tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemachten Kosten übersteigen. Damit müsste ein Gewinn versteuert werden, der nicht realisiert wurde. Um dies zu vermeiden, ist die Kostendeckelung zu prüfen (BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004, Rz. 18 ff.).

Übersteigen die pauschalen Wertansätze die tatsächlichen Fahrzeugkosten, werden sie auf die niedrigeren tatsächlichen Fahrzeugkosten reduziert. Dabei ist weiterhin die Entfernungspauschale abzuziehen, sodass in dieser Höhe ein Betriebsausgabenabzug verbleibt.

Beispiel

Bernd nutzt einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten. Er hat eine Entnahme gemäß der 1 %-Methode von 7.200 EUR ermittelt. An nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zum Betrieb sind vor Abzug der Entfernungspauschale 2.160 EUR anzusetzen. Die Entfernungspauschale selbst beträgt 660 EUR. Die Gesamtkosten des Pkw wurden mit 8.000 EUR ermittelt.

Lösung: Grundsätzlich beträgt die Gewinnerhöhung 8.700 EUR (7.200 EUR + 2.160 EUR – 660 EUR). Da die tatsächlichen Fahrzeugkosten 8.000 EUR betragen, greift die Kostendeckelung. Die Gewinnerhöhung reduziert sich auf 8.000 EUR abzüglich der Entfernungspauschale von 660 EUR. Damit müssen nicht 8.700 EUR, sondern 7.340 EUR versteuert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Pkw nachweislich zu über 50 % betrieblich genutzt wird. Eine Begrenzung der Gewinnerhöhung auf 50 % der Fahrzeugkosten ist unzulässig (BFH 15.5.18, X R 28/15).

Beachten Sie | In die Ermittlung der Fahrzeuggesamtkosten sind alle Kosten einzubeziehen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung zwangsläufig anfallen. Hierunter fallen beispielsweise Treibstoff, Schmierstoffe und Öle, Versicherungen und Steuern, Reparatur-, Reinigungs- und Garagenkosten. Auch Miet- und Leasingraten sowie die Abschreibung sind zu berücksichtigen. Es gelten jedoch Besonderheiten:

1. Sonderabschreibungen rechnen nicht zu den Gesamtkosten (BFH 25.3.88, III R 96/85). Die anzusetzende AfA ist so zu berechnen, als ob keine Sonderabschreibung erfolgt wäre.
2. Ob Leasingsonderzahlungen im Zahlungsjahr in voller Höhe in die Gesamtkosten einzubeziehen oder auf den Leasingzeitraum zu verteilen sind, hat der BFH zu entscheiden (BFH, VIII R 11/20, 21/20 und 26/20).
3. Außergewöhnliche Fahrzeugkosten wie Maut- und Parkgebühren sowie Unfallkosten gehören nicht zu den Gesamtkosten. Diese Kosten sind vorab je nach Nutzung dem betrieblichen bzw. privaten Bereich zuzurechnen.

Tipp 9: Fahrtenbuch als Ausweg

Kommt es zur Kostendeckelung, verbleibt lediglich die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe. Zudem kann bei einer nur geringen Privatnutzung die pauschal ermittelte Entnahme in einem erheblichen Missverhältnis zur tatsächlichen Privatnutzung stehen. Einziger Ausweg für höhere Betriebsausgaben und einen höheren Vorsteuerabzug ist dann das Fahrtenbuch. Wird dieses ordnungsgemäß geführt, lassen sich sämtliche betrieblich veranlassten Fahrten mit den tatsächlich angefallenen Kosten abziehen. Gleichermaßen bleibt der auf unternehmerisch veranlasste Fahrten entfallende Vorsteuerabzug erhalten. Da es sich um ein Wahlrecht des Unternehmers handelt, ob der Privatanteil nach dem Fahrtenbuch oder nach der pauschalen 1 %-Methode ermittelt wird, sollte in der Praxis zwingend eine Vergleichsberechnung beider Methoden erfolgen.

Tipp 10: Umsatzsteuerlich das Schätzungsverfahren anwenden

Nicht nur ertragsteuerlich muss für die Privatnutzung eine Entnahme versteuert werden. Bestand bei Erwerb des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzug, unterliegt die Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe auch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zu ermitteln. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen der nach der 1 %-Methode ermittelte Entnahmewert zugrunde gelegt werden. Dieser ist für nicht mit Vorsteuern belastete Ausgaben pauschal um 20 % zu reduzieren (A. 15.23 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a UStAE).

Dieses Vorgehen ist einfach. Jedoch sollte in der Praxis immer eine Vergleichsberechnung angestellt werden. Denn die Bemessungsgrundlage kann auch anhand geeigneter Unterlagen sachgerecht geschätzt werden (A. 15.23 Abs. 5 Nr. 3 ­UStAE).

Zwar liegen geeignete Unterlagen wie Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum, aus denen sich zumindest die unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel, gefahrenen Kilometern und die Gesamtkilometer ergeben, regelmäßig nicht vor. Es ist aber zulässig, den privaten Nutzungsanteil mit mindestens 50 % der mit Vorsteuern belasteten Gesamtkosten zu schätzen. Da der Pkw für die Anwendung der 1 %-Methode zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss, stellt eine Schätzung auf 50 % zugleich die Obergrenze dar.

Beispiel
Markus hat nach der 1 %-Methode einen Entnahmewert von 10.000 EUR berechnet. Die tatsächlich mit Vorsteuern belasteten Gesamtkosten (z. B. Treibstoff, Reparaturen und Abschreibung) hat er mit 14.000 EUR ermittelt.

Lösung: Wendet Markus für umsatzsteuerliche Zwecke die 1 %-Methode an, beläuft sich die Bemessungsgrundlage nach dem Abschlag von 20 % auf 8.000 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt 1.520 EUR. Wenn Markus hingegen das Schätzungsverfahren anwendet, reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf 7.000 EUR (50 % von 14.000 EUR). Die Umsatzsteuer beträgt damit nur 1.330 EUR.

fundstellen
* BMF 18.11.09, IV C 6 – S 2177/07/10004BMF 15.11.12, IV C 6 – S 2177/10/10002, BFH 13.10.10, VI R 12/09