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Ausschüttungen einer Körperschaft aus ihrem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG sind nicht mit in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte einzubeziehen.
Zwar bleiben Gewinnausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, sofern es sich um Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt.
Dies umfasst aber gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 EStG nicht Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten. Diese Zugehörigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
BFH 28.10.09, I R 116/08, BMF 28.4.03, IV A 2 – S 2750 a – 7/03, BStBl I 03, 292, Tz. 6

Ein aktuelles Urteil des BFH behandelt die in der Literatur umstrittene Frage, ob die Freistellung einer Gewinnausschüttung in diesem Fall ausgeschlossen ist.
Der Tenor folgt der Verwaltungsauffassung, wonach zu den begünstigten Bezügen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht solche Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gelten. Diese Einlagenrückgewähr unterliegt der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG,
soweit sie den Buchwert der Beteiligung übersteigt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine verdeckte Gewinnausschüttung von einer Tochter-GmbH, deren Anteile in der Steuerbilanz mit Null bewertet waren.
Somit können Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto nur steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile verrechnet werden und lassen sich insofern steuerfrei von der Beteiligungsgesellschaft vereinnahmen.
Seit 2002 bleiben sowohl Einnahmen nach § 8b Abs. 1 als auch nach Abs. 2 KStG steuerfrei, sodass die im Urteilsfall bedeutsame Unterscheidung nunmehr gegenstandslos geworden ist.