In für VERMIETER

§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG erfasst nur Einnahmen die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen, nicht jedoch Entschädigungsleistungen für eine Wertminderung eines Grundstücks.

Sachverhalt

Streitig war, ob Zahlungen eines Energiekonsortiums für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Verlegung einer Erdgasleitung auf eine Laufzeit von 25 Jahren verteilt werden können.

Entscheidung

Das FG Niedersachsen hat dies verneint. Es entschied, dass es im Streitfall bereits an einer Überlassung zur Nutzung des Grundstücks fehlte. Der Begriff der Nutzungsüberlassung in § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG umfasst in Anlehnung an § 100 BGB sowohl die Fruchtziehung als auch die Gebrauchsüberlassung.

Der Begriff der Nutzung ist danach insbesondere von der Verwertung einer Sache oder eines Rechts abzugrenzen. Vorteile aus der Veräußerung oder anderweitigen (rechtsgeschäftlichen) Verwertungen einer Sache oder eines Rechts stellen somit keine Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dar. Gleiches gilt für Zahlungen, durch die eine (tatsächliche oder vermeintliche) Wertminderung ausgeglichen werden soll.

Im Streitfall sprach für eine Zahlung, mit der eine Wertminderung ausgeglichen und keine Nutzung entgolten werden sollte,

  • der Wortlaut der Vereinbarung, wonach eindeutig auf eine Entschädigungszahlung für eine Wertminderung und für den Verlust von zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke geschlossen werden konnte und

  • die Berechnung der Entschädigungssumme sowie die Umstände, aufgrund derer die Vereinbarung über die zu zahlende Entschädigung zustande gekommen war.

Dafür, dass die Zahlungen jedenfalls nicht für eine Nutzungsüberlassung der Grundstücke, sondern vielmehr für die Einräumung der Grunddienstbarkeit und der Beendigung des Verfahrens gezahlt wurden, schloss das FG auch aus der der schuldrechtlichen Vereinbarung fehlenden Regelung einer kalendermäßig bestimmten Laufzeit. Denn da für die Vertrags­parteien gerade nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück für eine bestimmte Zeit im Vordergrund der Entschädigungszahlung stand, war es aus ihrer Sicht folgerichtig, die Laufzeit nicht zu bestimmen.

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