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Die FinVerw hat auf Bund-Länder-Ebene die Frage diskutiert, inwieweit für Umsätze aus der Erstellung von Lehrbriefen für eine Fernuniversität die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG zur Anwendung kommen kann.

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Sachverhalt

Ein Unternehmer erstellt für eine private Fernuniversität Lehrbriefe (Lehrmaterialien mit Vorschlägen für Einsendeaufgaben und Lösungsskizzen).

Der Fernuniversität lag für ihre Umsätze aus Bildungsleistungen eine Bescheinigung i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG der zuständigen Landesbehörde vor.

Diese Landesbehörde sah die Tätigkeit eines Autors von Lehrheften für Fernlehrgänge als Unterrichtstätigkeit an und bescheinigte deshalb, dass für den Unternehmer (freier Mitarbeiter) die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG vorliegen.

Die Aufgabe des Unternehmers bestand jedoch nicht in der Erteilung von Unterricht oder der Korrektur von Hausaufgaben, sondern erschöpfte sich in der Erstellung der Unterrichtsmaterialien in Form der Lehrbriefe. Er war nicht in die Betreuung der Schüler oder Studenten der Fernuniversität eingebunden.

Nach Abschn. 4.21.3 Abs. 2 UStAE liegt eine Unterrichtstätigkeit vor, wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden. Die Umsatzsteuerbefreiung bezieht sich auf die reine Unterrichtstätigkeit. So fällt z. B. auch die bloße Unterstützung der Dozententätigkeit durch

  • Seminarplanung,
  • Erstellung des Lehrplans,
  • Betreuung der Schüler/innen während und nach den Seminaren
  • etc.

nicht unter diese Steuerbefreiung.

Auch die entgeltliche Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten für andere Einrichtungen dient nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck.

Selbst die (hier nicht vorliegende) Lieferung von Lehr- und Lernmaterial dient nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck und ist nur insoweit steuerfrei, als es sich um Nebenleistungen zur eigentlichen Unterrichtsleistung handelt, also u. a. inhaltlich den Unterricht ergänzt.

Mit der Erstellung der Lehrbriefe wird der Unterricht nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar erfüllt.

Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ bezieht sich nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen, d. h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken.

Die Fernuniversität gibt für das Studium und dessen Abschluss einen zeitlichen Rahmen vor, in dem die Lehrer der Fernhochschule den Studierenden zur Seite stehen. Zudem müssen (Haus-)Arbeiten korrigiert werden und Möglichkeiten angeboten werden, Kontakt zu Tutoren, Dozenten und Kommilitonen aufzunehmen.

In diesem Rahmen erbringt der Unternehmer seine Leistung nicht. Sie ist mit der Erstellung der Lehrbriefe bereits vorher vollständig erbracht.

Praxishinweis

Diese – sehr enge – Auslegung ist auf den ersten Blick erstaunlich, erscheint aber letztlich im Hinblick auf die zur Steuerbefreiung – mit Ausnahme des § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG – ergangene restriktive Rechtsprechung des EuGH konsequent.

Fundstelle
LSF Sachsen 12.8.16, 213-S 7179/3/1-2016/15517