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Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gemäß § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital im Fall des Betriebsvermögensvergleichs aufgebraucht ist. Solange es nicht aufgebraucht ist, greift die Vorschrift nicht ein und es liegen keine Überentnahmen, sondern Entnahmen vor.

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.

Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.

Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.

Begründung

Der Normzweck des § 4 Abs. 4 a EStG knüpft gedanklich an den jeweiligen Bestand noch vorhandenen Eigenkapitals (ohne Berücksichtigung stiller Reserven) an, der grundsätzlich steuerunschädlich entnommen werden kann. § 4 Abs. 4a EStG stellt damit nicht auf einen entnahmebedingt entstandenen oder vergrößerten Liquiditätsmangel ab. Stattdessen schränkt er den Betriebsausgabenabzug ein, sofern die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen, also das gesamte in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital übersteigt.

Hingegen können nach der Konzeption der Vorschrift Steuerpflichtige Eigenkapital entnehmen, ohne dass sich dies auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug negativ auswirkt.

Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG liegt darin, den Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen nur dann einzuschränken, wenn die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen bei negativem Eigenkapital übersteigt.

Handelt es sich hingegen um einen Steuerpflichtigen, der in den im Streit befindlichen Veranlagungsjahren zwar Entnahmen getätigt hat, die das im Unternehmen vorhandene Eigenkapital in keinem Jahr aufgezehrt haben, liegt kein Fall des § 4 Abs. 4a EStG vor. Für diese Entnahmen sind keine abziehbaren Schuldzinsen in Ansatz zu bringen.

Mit der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG hat der Gesetzgeber nur bei negativem Eigenkapital die nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Überentnahmen – nicht hingegen bei Entnahmen – hinzurechnen wollen, weil der Steuerpflichtige diese ersichtlich betrieblich finanziert hat, obwohl sie der nichtsteuerlichen privaten Sphäre zuzurechnen sind.

Ist jedoch wie im entschiedenen Fall in allen Jahren genügend positives Eigenkapital vorhanden gewesen, um die Entnahmen zu finanzieren, ist der Betriebsausgabenabzug nicht durch nicht abziehbare Schuldzinsen zu kürzen. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG liegt in diesem Fall keine Überentnahme, sondern eine Entnahme vor, die tatbestandlich nicht die Rechtsfolge des § 4 Abs. 4 a S. 3 und 4 EStG auslöst.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 9.8.18, 5 K 1375/16