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Eine Teilwertminderung, die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung beruht, ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 24.10.12, I R 43/11,
BFH 24.10.06, I R 2/06, BStBl II 07, 469
FG Münster 11.4.11, 9 K 209/08 K,F, EFG 11, 1988

Anmerkungen zum Urteil
Der Teilwert einer unter Marktniveau verzinsten langfristigen Forderung liegt in der Regel unter dem Nominalwert. Daher ist der Teilwert unverzinslicher Darlehen grundsätzlich durch Abzinsung der Rückzahlung zu ermitteln. Wie immer bei Grundsätzen gibt es auch Ausnahmen. So kann bei einer Betriebsaufspaltung das eigenkapitalersetzende Darlehen, das der Betriebsgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, nicht auf Unverzinslichkeit gestützt werden.
Selbst wenn ein nicht verzinster Kredit eines Alleingesellschafters zu einer Teilwert-Minderung führen könnte, wäre die Teilwert-Minderung nicht voraussichtlich dauernd und dürfte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht berücksichtigt werden.
So ist auch bei gesunkenem Wechselkurs bei festverzinslichen Wertpapieren keine Dauerhaftigkeit gegeben, da der Inhaber unabhängig vom Kursverlauf am Laufzeitende den Nennwert erhält. Diese Auffassung ist auf die Unverzinslichkeit einer noch nicht fälligen Forderung zu übertragen. Der Wert steigt zwangsläufig sukzessive an und erreicht bei Fälligkeit den Nominalbetrag. Hierin spiegelt sich also kein Rückzahlungsrisiko wider.