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Das FG Köln hat sich unter Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im Ganzen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG geäußert.
Erfolgt die Betriebsveräußerung im Ganzen im Alter ab 55 Jahren oder im Fall einer Berufsunfähigkeit, so gewährt der Gesetzgeber neben einem Freibetrag die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG.
Voraussetzung ist allerdings, dass das wirtschaftliche Eigentum aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vor-gang auf den Erwerber übertragen wird und gleichzeitig die bisher ausgeübte gewerbliche Tätigkeit endet.
FG Köln 15.11.12, 10 K 1692/10,
BFH 17.7.08, X R 40/07, BStBl II 09; 12.6.96, XI R 56, 57/95, BStBl II 96, 527; 24.6.76, IV R 199/72, BStBl II 72, 670; 1.8.07, XI R 47/06, BStBl II 08, 106

Sachverhalt
Im Streitfall veräußerte der Vater 2002 seinen Malerbetrieb an seinen Sohn für einen Betrag von 62.000 EUR. Der Veräußerungsgewinn betrug dabei etwa 40.150 EUR. 2003 arbeitete der Vater für seinen Sohn im Umfang von rund 17.000 EUR und betreute einige Altkunden auf eigene Rechnung. 2005 akquirierte der Vater einen Großauftrag über 97.000 EUR.
Seine Aufgabe bestand im Freilegen von einzelnen, über Jahrhunderte aufeinander aufgetragenen Schichten von Wandbelägen und der ausführlichen Dokumentation. Das Finanzamt ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass der Kläger in größerem Umfang seinen Betrieb fortgeführt habe und daher der Veräußerungsgewinn zu versteuern sei.
Entscheidung
Laut FG wurde die bisherige gewerbliche Tätigkeit beendet und der Betrieb nicht fortgeführt. Die bisherige und die nachfolgende Beschäftigung waren nämlich nicht identisch, was wirtschaftlich gesehen nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist. Das gilt etwa für die Verwendung der Betriebsmittel, das Wirkungsfeld sowie die Kundschaft.
Steuertipp:
Eine weitere Tätigkeit für den Sohn sowie die Betreuung der Altkunden durch den Vater ist unschädlich, die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist erlaubt.
Die darauf entfallenden Umsätze müssen unter 10 % der letzten drei Jahre vor Betriebsveräußerung liegen. Eine Akquise ist dabei nicht als Auftragsgewinnung im bisherigen Tätigkeitsfeld anzusehen, wenn sie nicht mit der vor dem Übergang vergleichbar ist. Erforderlich ist hierbei eine völlig andere Zielrichtung mit abweichendem Charakter.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nicht von einer schädlichen Betriebsfortführung ausgegangen werden.