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Gibt ein Friseur an seine Kunden Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen für Preisermäßigungen auf Dienstleistungen im Folgejahr aus, so sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren.
BFH 19.9.12, IV R 45/09,
BFH 22.11.88, VIII R 62/85, BStBl II 89, 359

Sachverhalt
Im Urteilsfall gab eine Friseur-GmbH an die Kunden Weihnachts-Gutscheine aus, die diese bis Ende Februar einlösen konnten. Für die geschätzt zu erwartenden Erlösminderungen wies die GmbH in der Bilanz Rückstellungen aus und löste diese im Folgejahr wieder auf.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH sind keine Verbindlichkeiten wegen der Ausgabe der Gutscheine auszuweisen, weil die darauf beruhenden Verpflichtungen der GmbH im jeweiligen Ausgabejahr dem Grunde nach ungewiss sind. Die Ansprüche auf Rabatt sind weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht. Sie beinhalteten nämlich einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige ungewisse Dienstleistungen. Die Belastung der GmbH hängt also davon ab, welche Kunden das Angebot innerhalb des Zeitraums des Folgejahres in Anspruch nehmen. Der Anspruch ist rechtlich unselbstständig, da er zwingend an einer Dienstleistung des Folgejahres anknüpft. Die Preisminderung wird nicht bereits durch das Versprechen, sondern erst mit Leistung gewährt.
Beachten Sie:
Im vorliegenden Fall war eine isolierte Einlösung der Gutscheine weder durch Barauszahlung noch durch Eintausch gegen eine Sachleistung möglich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des BFH zur Ausgabe von Münzen, die in den Filialen in Höhe des aufgedruckten Werts zum Empfang von Waren, zur Anrechnung auf den Kaufpreis oder zur Geldrückzahlung von Bargeld eingelöst werden konnten. Hier hatte er sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewisse Verbindlichkeiten angenommen.