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Fällt bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen Schenkungsteuer an, kann diese einen später erzielten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG grundsätzlich nicht mindern.
Durch die Schenkungsteuer soll nämlich ausschließlich der Vermögensvorteil, den der Beschenkte erlangt, der Besteuerung unterworfen werden.
Sie steht daher nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht, steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen, so das aktuelle Urteil des FG Nürnberg.
FG Nürnberg 12.1.16, 1 K 1589/15

Sachverhalt

Streitig war, ob Schenkungsteuer, die beim Erwerb von GmbH-Anteilen vom Vater – dem Schenker – angefallen war, einen später erzielten Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG mindert.
Der Steuerpflichtige zog bei der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns die beim Erwerb der Anteile angefallene Schenkungsteuer als Anschaffungskosten ab. Dagegen ließ das FA bei Durchführung der Veranlagung diesen Aufwandsposten außer Betracht. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Da die Schenkungsteuer nicht beim Erwerb der GmbH-Anteile durch den Vater des Steuerpflichtigen angefallen war, gehört sie nicht zu den Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen. Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungsteuer folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG, weil es sich um eine sonstige Personensteuer in diesem Sinn handelt.
Die Belastung mit Schenkung- und Einkommensteuer ist auch verfassungsgemäß.
Ein Verfassungsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil der Gesetzgeber die Doppelbelastung mit Schenkung- und Einkommensteuer nicht verhindert. Vielmehr ist sie im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände verfassungsrechtlich zulässig.