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Ein Erbe haftet auch dann mit seinem gesamten Vermögen für Steuerschulden aus der Veräußerung einer geerbten Arztpraxis, wenn er mangels Approbation die Praxis nicht fortführen darf.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erbte eine Pathologie, die er nach den berufsrechtlichen Vorschriften mangels eigener Approbation weder selbst noch durch Einsatz angestellter Ärzte fortführen durfte. Daher veräußerte der er die Praxis. Er erzielte aus dem Verkauf einen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Über den Nachlass ordnete das Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren an.

Seine Klage richtete der Steuerpflichtige gegen die vom beklagten Finanzamt durchgeführte Zwangsvollstreckung. Der Erbe führte aus, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschulden auf den Nachlass beschränkt seien. Da ihm keine anderen Handlungsoptionen als die Veräußerung geblieben seien, seien auch die Steuerschulden zwangsläufig entstanden.

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, dass auch für Steuerschulden die zivilrechtliche Abgrenzung zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenschulden des Erben maßgeblich sei.

Während Eigenschulden, für die der Erbe unbeschränkt haftet, durch ein eigenes Verhalten des Erben verursacht würden, lägen Nachlassverbindlichkeiten nur dann vor, wenn die Verbindlichkeiten abschließend und allein durch den Erblasser angelegt waren.

Nach diesen Grundsätzen liege im Streitfall eine Eigenschuld des Erben vor, da die rechtsgeschäftliche Veräußerung der Pathologie auf einem eigenen Verhalten des Erben beruhe.

Beachten Sie | Dem Erben hätten neben der Veräußerung mit der Betriebsaufgabe oder der allmählichen Betriebsabwicklung auch andere Handlungsoptionen zur Verfügung gestanden.

Nach Meinung des FG ist es unerheblich, dass alle Möglichkeiten eine Einkommensteuerschuld ausgelöst hätten, denn die steuerlichen Folgen wären jeweils unterschiedlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Versteuerung eines Geschäfts- oder Firmenwerts.

Praxistipp | Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 42/19 anhängig.

Fundstelle
FG Münster 24.9.19, 12 K 2262/16, Rev. beim BFH unter VII R 42/19