In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Grunderwerbsteuer ist zu einem echten Kostenfaktor geworden. Je nach Bundesland werden bis zu 6,5 % fällig. Anlass genug, nach Vermeidungsstrategien Ausschau zu halten.

Die gibt es: Werden mit der Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird dafür nämlich keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn die Gegenstände werthaltig sind und der anteilige Kaufpreis realistisch ist. Das hat das FG Köln für Einbauküchen und Markisen bestätigt.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass vom Kaufpreis 9.500 Euro auf Einbauküche und Markise entfielen.

Diese Gegenstände nahm das Ehepaar von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heraus, weil neben Grundstück und Gebäude lediglich das untrennbar mit dem Haus verbundene Inventar besteuert werden darf. Einbauten wie Einbauküche oder Markisen sind von der Grunderwerbsteuer dagegen nicht betroffen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Dem Ehepaar sei es nur darum gegangen, Grunderwerbsteuer zu sparen.

Entscheidung

Das Ehepaar klagte dagegen und gewann. Nach Auffassung des FG Köln sind die im Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn kein Zweifel besteht, dass diese angemessen sind. Das Finanzamt muss nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien.

Das gelang ihm nicht. Im Übrigen stellt das FG klar, dass auch abgeschriebene Gegenstände noch einen Marktwert haben können und die auf Verkaufsplattformen für solche Gegenstände geforderten Preise nicht repräsentativ sind.

Praxistipp | Käufer können die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mindern, wenn sie neben Einbauküchen und Markisen noch andere Positionen aus dem Kaufpreis herausnehmen und im notariellen Kaufvertrag gesondert auflisten lassen. Das geht u. a. bei

  • Einbauschränken und Kaminöfen (aber nicht dem Kachelofen),
  • dem Gartenpavillon,
  • Gardinen und Teppichen (wenn sie nicht mit dem Boden verklebt sind),
  • einer Sauna,
  • der Instandhaltungsrücklage,
  • Öl im Heizöltank und
  • nachträglich installierten Innenrollos.

Fundstelle
FG Köln 8.11.17, 5 K 2938/16, rechtskräftig