In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Ermittelt eine freiberufliche Mitunternehmerschaft ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, besteht bei einer Realteilung ohne Spitzenausgleich keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung.
Das gilt nach Meinung des BFH zumindest dann, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen unter Aufrechterhaltung der EÜ-Rechnung weiterbetreiben.
BFH 11.4.13, III R 32/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Begründung

Das Urteil basiert auf dem Grundsatz, dass bei der Realteilung als Aufgabe einer Mitunternehmerschaft eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens erfolgt und zumindest einer der bisherigen Gesellschafter die ihm per Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt. Die Wirtschaftsgüter werden zu Buchwerten angesetzt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Das gilt für Gewerbebetriebe und Freiberufler nach §§ 16 und „18 Abs. 3 EStG entsprechend.

Sachverhalt

Im Urteilsfall setzte sich eine Steuerberatungssozietät als GbR auseinander. Jeder Beteiligte sollte diejenigen Wirtschaftsgüter erhalten, die er betrieblich genutzt hatte. Darüber hinaus regelten die beiden Sozien die Übernahme der Verbindlichkeiten.
Anschließend betrieben beide Freiberufler ihre Tätigkeit in Form einer Einzelpraxis. Sie ermittelten ihren Gewinn jeweils nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Buchwerte der jeweils übernommenen Wirtschaftsgüter führten sie fort. Das FA war der Auffassung, dass zum Stichtag der Auseinandersetzung der Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH findet § 16 Abs. 2 EStG bei der Realteilung ohne Spitzenausgleich unter Buchwertfortführung keine Anwendung, da die Rechtsfolge in diesem Fall abschließend in § 16 Abs. 3 EStG geregelt ist. Hiernach ist die Realteilung einer Personengesellschaft zwar als Betriebsaufgabe einzuordnen. Es sind aber grundsätzlich die Buchwerte fortzuführen. Das ergibt sich unmittelbar und insoweit abschließend aus der Vorschrift.

Praxishinweis

Auch aus praktischen Erwägungen sieht der BFH keinen Anlass für die Übergangsbesteuerung, denn dann würden die einzelnen Mitunternehmer ohnehin sofort wieder auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung zurückwechseln. Diese Zusatzarbeit wäre dann ein Nullsummen-Spiel.
Das Urteil hat darüber hinaus Auswirkungen auf die Übergangsbesteuerung bei Einbringungen nach § 24 UmwStG zum Buchwert in Personengesellschaften. Auch bei solchen Einbringungen ist keine Übergangsbesteuerung erforderlich.

Schlussfolgerung

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen bei einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG zum Bestandsvergleich übergehen, so der BFH und die Verwaltung in R 4.5 Abs. 6 EStR.
Die aus diesem Übergang resultierenden Zu- und Abrechnungen durch einen Übergangsgewinn sind beim laufenden Gewinn und nicht beim Veräußerungsertrag zu berücksichtigen. Diese Regelung findet jedoch bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich und unter Fortführung der Buchwerte keine Anwendung.
Hier greift § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, auch wenn die Realteilung einer Personengesellschaft ertragsteuerlich als Betriebsaufgabe einzuordnen ist.