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Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn der Verkäufer seine Tätigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Nutzern auch nach dem Besitzerwechsel weiterhin als Zwischenvermieter fortführt.
FG Düsseldorf 1.2.13, 1 K 3144/11 U, Revision unter V R 12/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Sachverhalt

Im Streitfall schlossen die Vertragsparteien neben dem Grundstückskaufvertrag auch einen Generalmietvertrag ab. Hiernach trat der Veräußerer als Zwischenvermieter gegenüber den bisherigen Mietern auf.

Hintergrund

Ändern sich bei einem Grundstück die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
Etwas anderes gilt jedoch bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Hier wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen, sodass keine Vorsteuerkorrektur durchzuführen ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist im Urteilsfall eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen, da sich beim Grundstück die Verhältnisse im Vergleich zum Jahr der erstmaligen Verwendung ändern. Lediglich bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen und es ist keine Vorsteuerkorrektur durchzuführen.
Im Urteilsfall lag eine Änderung der Verhältnisse vor, auch wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut „Immobilie“ vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wurde.
Das ist nach § 15a Abs. 8 UStG der Fall, wenn dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im Erstjahr.
Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG fehlte es an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch den Erwerber, da der Ex-Besitzer sein Vermietungsunternehmen anschließend selbst weiterführte.
Der Käufer hat zwar jetzt ebenfalls ein Vermietungsunternehmen, aber nicht durch Fortführung einer Vermietungstätigkeit, sondern als neues Unternehmen.
Die Grundstücksveräußerung ist nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei, sofern der Unternehmer nicht über § 9 UStG auf die Steuerfreiheit verzichtet.
Der Verkäufer hatte im zugrunde liegenden Fall zur Hälfte auf die Steuerbefreiung verzichtet und dies unter die Bedingung gestellt, dass das FA das Geschäft nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen betrachten würde. Dass der Verzicht unter der Bedingung erklärt wurde, dass die Finanzverwaltung den Verkauf nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen betrachtet, war nach Ansicht des Finanzgerichts unschädlich.
Die Bedingung sei spätestens mit Bekanntgabe des geänderten Umsatzsteuerbescheids eingetreten, sodass der Verzicht im Streitfall insoweit wirksam geworden sei. Da sich der Verzicht jedoch nur auf die Vermietung der gewerblichen Flächen bezog und deren Anteil sich zwischenzeitlich verringert hatte, musste die Klägerin im Übrigen eine Vorsteuerberichtigung durchführen.