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Bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die bisher gebildete Pensionsrückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen.
FG Köln 6.9.12, 10 K 1645/11

Anschließend sind weitere Zuführungen so lange nicht zu berücksichtigen, bis die Neuberechnung zu einem späteren Bilanzstichtag über dem bisherigen Betrag liegt.
Bei einem Wechsel der Gesellschafter-Stellung ist eine ermittelte Pensionsrückstellung nur dann zu berichtigen, wenn die Voraussetzungen der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht vorliegen. Ansonsten wird der Wert zunächst in der Bilanz eingefroren.