In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Weise wie Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Abgeltungsteuersatz zu unterwerfen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 2017 und 2018 erzielten sie u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA unterwarf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Einkommensteuertarif des § 32 a EStG. Dagegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein mit dem Begehren, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie Kapitaleinkünfte zu behandeln und den Abgeltungsteuersatz des § 32 d EStG anzuwenden. Das FA wies den Einspruch zurück. Die hiergegen eingelegte Klage blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Auch das FG verneinte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes und verweist auf den bereits eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

Der Gesetzgeber hat für die sechs anderen Einkunftsarten des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG eine abweichende Besteuerung bestimmt. Für diese ist die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer vorgesehen. Lediglich die Kapitalerträge sind hiervon ausgenommen. Die unterschiedlichen Tarife für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die übrigen Einkunftsarten verletzen die Steuerpflichtigen nicht in ihren Rechten. Insbesondere verstößt die streitbefangene Besteuerung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Das FG stellte heraus, dass es bereits zweifelhaft ist, ob die Steuerpflichtigen durch die unterschiedlichen Tarife überhaupt benachteiligt werden. Eine „Gleichbehandlung“ der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit den Einkünften aus Kapitalvermögen erschöpft sich nicht in einer Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % nach § 32 d EStG, denn diese Regelung wird ergänzt durch den Ausschluss des Werbungskostenabzugs und den stattdessen vorzunehmenden Abzug des maximalen Sparer-Pauschbetrags für beide Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG).

Aber selbst wenn die Würdigung ergäbe, dass die anderweitige Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und damit der Abgeltungsteuersatz wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig wären, so würde dies im Streitfall nicht dazu führen, dass die Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Anwendung der verfassungswidrigen Regelung auf ihr Steuerschuldverhältnis hätten. Denn eine etwaige Verfassungswidrigkeit des § 32 d Abs. 1 EStG könnte die von den Steuerpflichtigen erstrebte Besteuerung ihrer Vermietungseinkünfte mit einem Steuersatz von 25 % nicht begründen.

Die von den Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 8.8.2023 als unbegründet zurückgewiesen (IX B 117/22). Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 14.12.23, 2 BvR 1272/23).

fundstelle