In Buchungs-Tipps, für VERMIETER

Die für die Inanspruchnahme von AfA notwendige Belastung mit Anschaf-fungskosten ist im Jahr der Rückgängigmachung der Anschaffung nicht mehr gegeben.
BFH 19.12.07, IX R 50/06
Grundsätze Rückabwicklung: LfSt Bayern 23.11.07, S 2256 – 33 St 32/St 33


In diesem BFH-Urteil ging es um den Erwerb einer Gewerbeeinheit, die der Käufer als Büroräume vermieten wollte. Der Mietvertrag wurde allerdings wieder aufgehoben, weil die von der Verkäuferin zugesagte Genehmigung zur gewerblichen Nutzung nicht vorlag. Daraufhin wurde auch der Erwerb der Gewerbeeinheit durch einen Notarvertrag rückgängig gemacht. Die bis dahin angefallenen Abschreibungen sind daher nicht als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Die Voraussetzung für die Gewährung der AfA ist durch den Aufhebungsvertrag entfallen. Denn die Inanspruchnahme von AfA setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Kosten für ein Wirtschaftsgut selbst aufgewendet hat. § 7 EStG ist dazu bestimmt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das jeweilige Wirtschaftsgut typisierend periodengerecht zu verteilen. Durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrags steht fest, dass der Erwerber keine Anschaffungskosten zu tragen hat. Dabei ist es unerheblich,
wie lange wirtschaftliches Eigentum an der Immobilie bestanden hat,
wann die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt und
ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits gezahlt waren
Steuertipp: Das Urteil bedeutet aber nicht, dass der Erwerber sonstigen Aufwand nicht als vergebliche Werbungskosten abziehen kann. Denn das Vorhaben zur Erzielung von Mieteinkünften war eindeutig gegeben, sodass etwa Schuldzinsen oder Nebenkosten des Kaufs abziehbar sind.