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Reist ein selbstständig tätiger Autor zur Erholung und Aktualisierung seiner Lehrbücher an ausländische Ferienorte, ist regelmäßig von einer wesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen.
BFH 7.5.13, VIII R 51/10,
BFH 21.9.09, GrS 1/06

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Lehrer unternahm wegen seiner Autorentätigkeit Reisen in trockene Länder auf ärztlichen Rat. Er aktualisierte an den Urlaubsorten zehn Stunden täglich Lehrbücher und unternahm keine touristischen Aktivitäten.

Entscheidung

Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer Einkunftsart hängt von den Gründen ab, aus denen die Reise unternommen wird. Enthält die Reise abgrenzbare berufliche und private Motive, wird der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten nach der geänderten Rechtsprechung zum Abzug zugelassen.
Bei fehlender Trennbarkeit kommt es darauf an, ob eine private oder berufliche Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder insgesamt ausschließt. Dabei ist bei Auslandsreisen besonders gründlich abzuwägen, ob sie überhaupt betrieblich veranlasst sein können.
Nach diesen Grundsätzen scheiden Betriebsausgaben mangels Trennbarkeit der privaten und beruflichen Anteile der Reise aus. Außerdem ist der Privatanteil auch nicht von völlig untergeordneter Bedeutung. Die Kosten für den mitgereisten Ehepartner sind keine außergewöhnliche Belastung, weil durch die Behinderung insoweit kein Mehraufwand entstanden ist. Der Gatte wäre aus eigenem Interesse auch ohne schwerbehinderten Partner mitgereist.