In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung darf der geldwerte Vorteil bei vom Arbeitgeber hergestellten oder vertriebenen Waren wahlweise berechnet werden, und zwar:
nach § 8 Abs. 2 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem günstigsten Angebot am Markt oder
alternativ über § 8 Abs. 3 EStG als Differenz zwischen dem tatsächlichen Kaufpreis und dem einheitlichen Endpreis abzüglich Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag.

FG Düsseldorf 30.4.09, 15 K 4357/08 E,
BMF 28.3.07, IV C 5 -S 2334/07/0011, BStBl I 07, 464
BFH 5.9.06, VI R 41/02, BStBl II 07, 309


Diese Option zum Ansatz der günstigeren Bemessungsgrundlage für einen Sachbezug wendet die Verwaltung über den Einzelfall hinaus mit der Begründung nicht an, dass dies nicht Wortlaut und Zweck des Gesetzes entspreche.
Mit einem aktuellen Urteil bestätigt das FG Düsseldorf die BFH-Rechtsprechung im Fall eines verbilligten Verkaufs von Jahreswagen durch den Arbeitgeber und widerspricht damit ebenfalls ausdrücklich der Finanzverwaltung. Im Urteilsfall wollte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG aus der Differenz zwischen seiner Zahlung und den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis ermitteln. Dies lehnte das Finanzamt ab und wollte die Spezialnorm des § 8 Abs. 3 EStG anwenden, wonach vom Listenpreis ausgegangen wird. Diese Vorschrift ist zwar begünstigend, indem hiervon noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden darf. Doch insbesondere bei Pkw stellt dies in der Praxis keinen Vorteil dar, weil der Angebotspreis am Markt oft deutlich darunter liegt. Hier hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Veranlagung die Möglichkeit, sich aus beiden Berechnungsmethoden die für ihn günstigere herauszusuchen.
Die Verwaltung erkennt ein Wahlrecht nicht an, weil es nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes entsprechen soll. BFH und FG hingegen wollen beide Berechnungsmethoden als Grund- und Spezialnorm nebeneinander anwenden. Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen, sodass diese unterschiedlichen Auffassungen erneut geklärt werden könnten.