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Nach einem Urteil des EuGH verstößt die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks nicht gegen EU-Recht, auch wenn diese Aufwendungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen.
EuGH 27.11.08, C-156/08


Denn ein Staat kann Steuern auf Warenlieferungen oder Dienstleistungen einführen, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben.
Diese Richtlinienbestimmung ist dahingehend auszulegen, dass eine Erhebung der Grunderwerbsteuer auch dann erlaubt ist, wenn dies zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führt. Denn das Gemeinschaftsrecht lässt konkurrierende Abgabenregelungen zu.
Die Umsatzsteuer bezieht sich nur auf den vorhandenen Mehrwert und die Belastung wird letztlich vom Verbraucher getragen.
Die Grunderwerbsteuer wird dagegen nur dann erhoben, wenn eine unbewegliche Sache auf den Erwerber übergeht. Dabei ist anders als bei der Umsatzsteuer kein Abzug der gezahlten Steuer aufgrund eines vorangegangenen Geschäfts möglich. Daher kann ein Staat beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbeziehen und somit zusätzlich mit weiteren Steuern belegen.

Steuer-Tipp

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung erfassen Finanzämter verstärkt den Wert von Grund und Boden plus Gebäude. Damit hat sich die Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer deutlich verbreitert. Diese Tendenz hin zum Erwerb eines Gesamtwerkes (sog. einheitliches Vertragswerk) wird sich nunmehr aufgrund der EuGH-Rechtsprechung weiter fortsetzen.