In für VERMIETER

Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Recht¬sprechung sind auch Aufwendungen im Rahmen eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungswegs als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt aber nicht mehr, wenn ein Dritter im eigenen Namen einen Mietvertrag abschließt und er die Wohnung anschließend einer anderen Person überlässt.
FG Niedersachsen 26.11.09, 1 K 405/05, BMF 7.7.08, IV C 1 – S 2211/07/10007


In einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen konnte der Sohn die Mietkosten nicht als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen, weil sein Vater sowohl die Kosten übernommen als auch den Mietvertrag abgeschlossen hatte.
Ein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben. Im Urteilsfall beglich der Vater jedoch seine eigene Schuld, weil er Vertragspartner des Vermieters war. Ein Werbungskostenabzug schied also aus.
Beim abgekürzten Vertragsweg schließt der Dritte in eigenem Namen einen Vertrag ab und leistet aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung. Der Werbungskostenabzug scheitert auch hier, da ein abgekürzter Vertragsweg bei Dauerschuldverhältnissen und insbesondere bei Miet- oder Pachtverträgen nicht anerkannt wird.
Steuertipp: Der abgekürzte Vertragsweg ist auch bei Kreditverbindlichkeiten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen. In diesen Fällen sollte der Vertrag also unmittelbar von der Person abgeschlossen werden, die die Aufwendungen steuerlich absetzen möchte.