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Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen Eingangsleistung und Tätigkeit bestimmt sich nach dem Inhalt der bezogenen Leistung.
Unter diesem Grundsatz eröffnen Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen Geschäftsführer eines Unternehmens keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Anwalt: BFH 11.4.13, V R 29/10,
EuGH 21.2.13, – Rs. C-104/12; Becker, BFH/NV 13, 685

Aufteilung: BFH 24.4.13, XI R 25/10

Entscheidung

Diese Entscheidung erging im Nachgang, nachdem der BFH das Verfahren zunächst dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Der hatte im Februar 2013 entschieden, dass Anwaltsleistungen dem Unternehmen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die erbrachten Leistungen bieten.

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurde das Strafverfahren gegen den Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gegen Geldzahlung eingestellt. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde er durch einen Rechtsanwalt vertreten. Auftraggeber war er als Beschuldigter sowie die GmbH.
Der Anwalt erteilte seine Honorarrechnung an die GmbH. Der Gesellschafter ist nach Meinung des BFH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistungen des Strafverteidigers nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Tätigkeit standen. Dies gilt zumindest dann, wenn es um den Vorwurf der Begehung einer Straftat durch verbotene Zuwendungen an potenzielle Auftraggeber geht.

Begründung

In diesem Fall dienen Anwaltsleistungen direkt dem Schutz der privaten Interessen des Beschuldigten, der wegen seines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird. Die Maßnahmen richten sich nur gegen ihn persönlich und nicht gegen die GmbH. Der BFH führt weiter aus, dass beim Vorsteuerabzug auch nicht danach differenziert werden kann, ob es sich um den Geschäftsführer einer juristischen Person oder um einen Einzelunternehmer handelt, dessen Privatinteressen durch die Anwaltsleistung geschützt werden sollen.

Praxishinweis

Im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug hat der BFH darüber hinaus in einem weiteren Urteil die Vorgehensweise klargestellt, wenn Vorleistungen in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen stehen.
Sofern die vom Unternehmer für sein Unternehmen bezogenen Kosten dieser Vor-leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit gehören und diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen führen, so kann der Unternehmer die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer komplett als Vorsteuer abziehen.
Denn für eine Aufteilung und Zurechnung der Vorsteuer besteht kein Anlass, wenn der Unternehmer ausschließlich steuerpflichtige und damit zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausgeführt hat.
In Abgrenzung hierzu setzt die Aufteilung der Vorsteuer aus bezogenen Gemeinkosten nach § 15 Abs. 4 UStG voraus, dass der Unternehmer die bezogenen Vorleistungen sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht.
Der BFH betont, dass bei dieser Beurteilung auf die Verhältnisse der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustel-len ist und nicht auf die im jeweiligen Voranmeldungszeitraum. Eine endgültige Aufteilung ist damit erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anhand der im Nachhinein festgestellten Verhältnisse durchzuführen.