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Wird eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach einer ansonsten privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben des Betriebs der Stromerzeugung berücksichtigt werden.
Laut BFH kommt insbesondere keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Immobilie und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder erzielbaren Mieten in Betracht.
EStG: BFH 17.10.13, III R 27/12, UStG: BFH 19.7.11, XI R 29/10, BFH 19.7.11, XI R 21/10; XI R 29/09, Anhängig: Sächsisches FG 6.11.13, 2 K 1198/13, Revision unter V R 51/13 FG München 26.1.12, 14 K 2222/11, Revision unter XI R 21/13; 2.8.12, 15 K 770/12,
Revision unter X R 32/12

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige auf dem Dach zweier Hallen Fotovoltaikanlagen installiert und den erzeugten Strom ins öffentliche Netz eingespeist. Die Vergütungen erfasste er als gewerbliche Einkünfte.
Die Hallen wurden gegen geringe Miete der Ehefrau für eine Pferdepension überlassen. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an und berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage. Die hiergegen eingereichten Klagen hatten keinen Erfolg.

Entscheidung und Begründung

Der BFH bestätigt, wie zuvor schon das Finanzamt, die rechtliche Behandlung. Die Vermietung ist mangels Überschusserzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Die Hallenkosten stellen weder Werbungskosten bei den Mieteinkünften noch anteilig Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünfte aus dem Solarbetrieb dar.
Fotovoltaikanlage und Halle sind eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören auch nicht teilweise zum Betriebsvermögen der Stromerzeugung. Auch führt die Nutzung der Halle als Fundament für die Solaranlage nicht dazu, dass ein Teil der Hallenkosten als Aufwandseinlage zählt. Eine nachvollziehbare Aufteilung der Kosten zwischen der privaten Nutzung der Hallen und der gewerblichen des Dachs ist nicht möglich.

Praxishinweise

Die Urteilsfolgen wirken sich für private Hausbesitzer, die hierauf eine Solaranlage betreiben, nicht nur ungünstig aus.
Zwar sind die Kosten nicht anteilig über die Solaranlage absetzbar. Dafür wird das Haus aber auch nicht teilweise zum Betriebsvermögen und die Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist bleibt steuerfrei.
Zwar können die Sanierungskosten für eine Immobilie nicht anteilig als Betriebsausgaben für den gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage abgezogen werden.
In Hinsicht auf die Umsatzsteuer hatte der BFH hingegen entschieden, dass für den Vorsteuerabzug entstandene Aufwendungen anteilig dem Betrieb der auf oder am Gebäude installierten Anlage zugerechnet werden dürfen.
Beim BFH noch anhängig sind in diesem Zusammenhang weitere Fragen. So ist zu klären,
wie es sich mit dem Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Fotovoltaikanlage verhält, deren Einzelteile an einen Betreiber verpachtet wurden,
ob es für die Unternehmereigenschaft erheblich ist, dass Steuerpflichtige mit einem verpachteten Kraftwerk selbst Einfluss auf die Produktion und den Verkauf von Strom haben und
ob Aufwendungen für die notwendige Dachsanierung oder Verbesserung der Statik zur Installation einer Anlage als Betriebsausgaben gelten.