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Ein steuerfreier Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG liegt nicht vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. Ein Gläubiger hat jedenfalls dann keine Sanierungsabsicht, wenn er die Forderung erlässt, weil es ihm allein auf die Erzielung möglichst hoher Erträge aus der Abwicklung eines Kreditengagements ankommt. Ein Erlass oder eine Stundung der aus dem steuerpflichtigen Sanierungsertrag resultierenden Steuern kommt dann aufgrund des bloßen Forderungserlasses nicht in Betracht. |

Entscheidung

Im Streitfall führte der Forderungserlass der Bank C nicht zu einem Sanierungsertrag i. S. d. § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG.

Erläuterung

Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. § 3a Abs. 2 EStG (Sanierungsertrag) steuerfrei. Eine unter­nehmensbezogene Sanierung liegt gemäß § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.

Da sich § 3a EStG eng an die Voraussetzungen des sogenannten Sanierungserlasses des BMF anlehnt, können sowohl die zu § 3 Nr. 66 EStG alte Fassung als auch die zum sogenannten Sanierungserlass ergangene Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden.

Im Streitfall fehlte es an der Sanierungsabsicht. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG muss der Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung erfolgt sein, der Gläubiger also Sanierungsabsicht gehabt haben.

Zur Voraussetzung der Sanierungsabsicht der Gläubiger war die BFH-Rechtsprechung nicht einheitlich. Teilweise wurde vertreten, die Sanierungsabsicht sei zu verneinen, wenn der Gläubiger Schulden erlasse, weil er erkennbar besonders an der Fortführung seiner Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner interessiert sei oder er durch einen Teilerlass den Erhalt der Restforderung sichern wolle. Demgegenüber hieß es in anderen Entscheidungen, an das Vorliegen der Sanierungsabsicht seien keine strengen Anforderungen zu stellen. Es sei vielmehr ausreichend, wenn neben eigennützigen Motiven des Gläubigers wie etwa der Rettung eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindungen die Sanierungsabsicht mitentscheidend für den (Teil-)Erlass gewesen sei. Bei einem gemeinschaftlichen Erlass mehrerer Gläubiger sei die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen.

Eigennützige Motive des Gläubigers können danach unschädlich sein, soweit die Sanierungsabsicht zumindest mitentscheidend ist. An der Sanierungsabsicht fehlt es allerdings, wenn es dem Gläubiger mangels Interesses am weiteren Schicksal des Schuldnerunternehmens primär darum geht, das bestmögliche Ergebnis für sich zu erzielen.

Werden Schulden von einem oder mehreren Gläubigern ganz oder zum Teil erlassen, muss im Einzelfall geprüft werden, ob dem Schuldenerlass die Absicht der Gläubiger zugrunde gelegen hat, die Gesundung der Gesellschaft herbeizuführen oder diese vor dem Zusammenbruch zu bewahren.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hatte die Bank C im Streitfall bei Würdigung der Gesamtumstände nicht die Absicht, ein Unternehmen des Steuerpflichtigen zu sanieren. Vielmehr diente der Erlass der Bank C allein der Realisierung ihrer Forderung. Dabei war eine Sanierungsabsicht nicht einmal mitentscheidend für den Forderungserlass. Vielmehr ging es der Bank C allein um eigennützige Motive, nämlich um die Abwicklung ihres eigenen Engagements und um die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses hieraus.

Fundstelle
FG Hamburg 12.6.20, 5 K 160/17, NZB eingelegt, BFH X B 63/20