In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragsrückerstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

Verwandte Themen:

Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
Außergewöhnliche Belastungen

Sachverhalt

Im Streitfall hatten die Eheleute Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht.

In der Einkommensteuererklärung kürzte der Steuerpflichtige die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, und vertrat die Auffassung, die Eheleute seien insoweit wirtschaftlich belastet.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung konnte sich weder im FG-Verfahren noch vor dem BFH durchsetzen.

Der BFH stellte klar, dass nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sind, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und letztlich der Vorsorge dienen. Zuzahlungen von Selbstbeteiligungen hatte der BFH auch bisher schon entschieden, dass sie keine Beiträge zu einer Versicherung darstellen.

Fundstelle
BFH 29.11.17, X R 3/16