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Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht mehr als Sonderausgaben, wohl aber als Betriebsausgaben abziehbar sein.

Fundstelle
BFH 12.7.17, VI R 59/15

Verwandte Themen:

Leistungen an die Eltern aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seiner Eltern stehenden Hofs, auf dem er zusammen mit seinen Eltern wohnte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Mit Nutzungsüberlassungsvertrag vom 1.7.2008 überließen die Eltern dem Steuerpflichtigen, der als Erbe des Hofs vorgesehen war, ab dem 1.7.2008 die Nutzung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs. Ausgenommen war lediglich die Wohnung der Eltern.

Die Pachtflächen wurden mit Zustimmung des Verpächters an den Steuerpflichtigen unterverpachtet. Die Nutzungsüberlassung war bis zum 30.6.2018 vereinbart; sie verlängerte sich auf unbestimmte Zeit, falls sie nicht gekündigt wurde.

Als vertragliche Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung wurden monatliche Barzahlungen, die Übernahme von Sachleistungen in Form der Übernahme der Heizungs-, Strom-, Wasser-, Abwasser- und Müllabfuhrkosten sowie der Unterhaltungsaufwendungen, die in der von den Eltern auf der Hofstelle genutzten Wohnung anfallen, vereinbart. Außerdem werden vom Nutzungsberechtigten die Kosten der Lebenshaltung für die Überlasser übernommen.

Der Steuerpflichtige beantragte den Abzug seiner an die Eltern erbrachten Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. FA und FG folgten dem nicht und versagten einen steuermindernden Abzug.

Entscheidung

Dies sieht der BFH jedoch differenzierter. Er entschied, dass nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden zwar nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, da es insoweit an der nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut erforderlichen „Übertragung“ begünstigten Vermögens fehlt.

Leistungen können aber beim Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG und beim Überlassenden als Betriebseinnahmen (Betriebsvermögensmehrungen) zu erfassen sein. Vertraglich können dabei sowohl Geld- als auch Sach- und Dienstleistungen vereinbart sein.

Dabei können auch eine geringe Barpacht und zusätzliche altenteilsähnliche Leistungen steuerrechtlich als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung anzusehen sein. Selbst wenn der Nutzer ein sehr niedriges Entgelt in Form einer Gefälligkeitsmiete zahlt, das weit hinter dem üblichen Entgelt zurückbleibt, handelt es sich trotzdem um Miete bzw. Pacht und nicht um Leihe als unentgeltliche Nutzungsüberlassung.

Steuerlich steht es der Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags zwischen nahen Angehörigen und damit dem Abzug der Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung als Betriebsausgabe ebenfalls nicht entgegen, dass eine unangemessen niedrige Gegenleistung vereinbart wurde, sofern das Missverhältnis nicht auf einen Mangel des geschäftlichen Bindungswillens schließen lässt.

Im Streitfall hatte das FG dem Nutzungsüberlassungsvertrag zu Unrecht insgesamt die steuerliche Anerkennung mit der Begründung versagt, dass ein privater Grund für die Nutzung des dem Steuerpflichtigen aufgrund des Vertrags überlassenen Betriebsvermögens nicht erkennbar sei und der im Streitfall vorliegende eindeutige betriebliche Anlass des Vertrags bei der Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der einzelnen Vertragsbestimmungen zu berücksichtigen sei.

Im Streitfall waren Bar- und Sachleistungen klar und eindeutig geregelt, die somit auch als Betriebsausgaben abziehbar waren. Hinsichtlich der Übernahme der Lebenshaltungskosten der Eltern fehlte es jedoch an einer ertragsteuerlich anzuerkennenden Vereinbarung, sodass den Vertragsvereinbarungen insoweit (und nicht insgesamt) die steuerliche Anerkennung zu versagen war.