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Der Gewinn aus der Veräußerung von selbst genutztem Wohneigentum unterliegt nach Meinung des niedersächsischen FG auch dann nicht der Spekulationssteuer, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes an einzelnen Tagen (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste vermietet wurden.

Sachverhalt

Streitig war der Ansatz von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Veräußerung eines Reihenhauses. Die Steuerpflichtigen kauften 2011 ein Reihenhaus. Sie bewohnten die Immobilie mit ihren Kindern selbst. In den Jahren 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In 2017 verkauften die Steuerpflichtigen die Immobilie. Das FA ging wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer des Hauses davon aus, dass durch die Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sei. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass eigene Wohnzwecke die persönliche Nutzung durch den Steuerpflichtigen voraussetzen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er das Wirtschaftsgut allein, mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt. In diesem Fall ist es dann unschädlich, wenn Teile des Wirtschaftsguts (z. B. einzelne Räume) einem Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Im Streitfall greift nach Auffassung des FG für den Verkauf der gesamten Immobilie die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein. Nach dieser Vorschrift liegt bei solchen Wirtschaftsgütern, welche im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alt.) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (2. Alt.), kein privates Veräußerungsgeschäft vor.

Die Steuerpflichtigen haben die Immobilie nach Ansicht des FG im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messegäste ändert an dieser Beurteilung nichts und ist unschädlich.

Ob sich die Auffassung des Niedersächsischen FG halten lässt, entscheidet allerdings der BFH in der bereits vorliegenden Revision.

fundstelle
FG Niedersachsen 27.5.21, 10 K 198/20, Rev. BFH IX R 20/21