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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer nach langjähriger Eigennutzung kurzzeitig vermieteten Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren seit deren Erwerb nicht steuerpflichtig ist.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb in 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte. In den Monaten Mai 2014 bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung an Dritte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.12.2014 veräußerte er die Eigentumswohnung. Das FA ermittelte hieraus einen nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht. Gemäß § 22 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Private Veräußerungsgeschäfte in diesem Sinne sind gemäß § 23 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund entschied das FG, dass es sich im Streitfall nicht um einen nach § 23 EStG steuerbaren Vorgang handelte. Denn das Grundstück wurde im Jahr der Veräußerung bis April und in den beiden vorangegangenen Jahren vollständig zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Vermietung in den Monaten Mai bis Dezember war insoweit unschädlich.

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des FA hin die Revision zugelassen.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 7.12.18, 13 K 289/17, Rev. BFH IX R 10/19