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Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn.

Nach Meinung des BFH gilt dies entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. Daher ist das Wertguthaben auch bei Fremd-Geschäftsführern einer GmbH erst in der Auszahlungsphase zu versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Fremd-Geschäftsführer einer GmbH. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung des geplanten vorzeitigen Ruhestands. Nach dieser Vereinbarung verzichtete er auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR, die ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH sah die Zuführungen nicht als Zufluss von Arbeitslohn an und unterwarf das Wertguthaben nicht dem Lohn steuerabzug.

Dies sah das FA jedoch anders und ging davon aus, dass dem Steuerpflichtigen in Höhe der Wertgutschriften Arbeitslohn zugeflossen war. Es forderte von dem Steuerpflichtigen entsprechend Lohnsteuer nach.

Entscheidung

Der BFH gab dagegen dem Steuerpflichtigen recht. Er stellte heraus, dass der Steuerpflichtige von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto keine Auszahlungen erhalten hatte und er auch nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung nicht über die Gutschriften im Streitjahr verfügen konnte. Entsprechend kam es auch nicht zum Zufluss von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Wertguthabenvereinbarung sah der BFH auch nicht als Vorausverfügung des Steuerpflichtigen über seinen Arbeitslohn an, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr hatte der Steuerpflichtige mit der Wertguthabenvereinbarung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet.

Beachten Sie 

Die von der Finanzverwaltung (im BMF-Schreiben vom 17.6.2009, IV C 5 – S 2332/07/0004, BStBl I 2009, 1286) vertretene Auffassung geht davon aus, dass Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten von Arbeitnehmern, die zugleich Organ einer Körperschaft sind (z. B. Geschäftsführer einer GmbH), mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sind, sodass bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Demgegenüber misst der BFH der bloßen Organstellung als Geschäftsführer für den Zufluss von Arbeitslohn keine Bedeutung bei. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt.

Fundstelle
BFH 22.2.18, VI R 17/16