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Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlich vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen.
Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen kommt nach Meinung des BFH nicht in Betracht.
BFH 19.3.13, IX R 41/12

Hintergrund

Die Teilungsversteigerung wird offiziell als „Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft“ bezeichnet und kommt hauptsächlich bei Ehescheidungen sowie bei der Auflösung von Erbengemeinschaften vor. Eine Teilungsversteigerung ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung, wobei der Antragsteller in diesem Falle nicht einer der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger ist, sondern einer der Miteigentümer selbst.

Entscheidung

Nach dem Urteil des BFH besteht kein Zusammenhang zwischen Prozess- und Anwaltskosten und den Einkünften aus der Vermietung des Grundstücks, dessen Teilungsversteigerung beantragt wurde.
Im Gegenteil zielt die Teilungsversteigerung gerade darauf ab, eine Vermietungstätigkeit zu beenden. Das Argument, es könnte theoretisch das Alleineigentum an der Eigentumswohnung erworben werden, begründet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit möglichen künftigen Einnahmen. Das gilt insbesondere nicht, wenn der Miteigentümer über die Versteigerung nicht konkret anstrebt, das Alleineigentum zu erlangen.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung scheidet mangels Unausweichlichkeit der Aufwendungen ebenfalls aus. Der Betroffene war nicht gezwungen, den Antrag auf Teilungsversteigerung zu stellen und er konnte sein Recht anders durchsetzen. Im zugrunde liegenden Fall einer Scheidung hätte er die vermögensmäßige Auseinandersetzung als Folgesache verlangen können.
Insoweit wurde der Antrag auf Teilungsversteigerung allein aus persönlichen Gründen gestellt. Das widerspricht dem Zweck des § 33 EStG. Gerichts-, Prozess- und Anwaltskosten sind nur bei unvermeidbarer Inanspruchnahme absetzbar. Sie erwachsen auch nicht unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Die Urteilsbegründung enthält hierzu zahlreiche Grundsätze und verweist auf andere Entscheidungen zu den Prozesskosten.