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Veranstaltet eine gemeinnützige Körperschaft Seminare steuerfrei, kann sie für die Beköstigung von Seminarteilnehmern nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG in Anspruch nehmen.
Gleiches gilt laut BFH auch für die Beherbergung bis Ende des Jahres 2009. Damit sind gemeinnützige Seminarveranstalter gezwungen, eine einheitliche Teilnahmegebühr aufzuteilen, wenn die Teilnahmegebühr etwa das Mittagessen oder die Übernachtung mit Frühstück beinhaltet.
BFH 8.3.12, V R 14/11,
BFH 19.11.03, I R 33/02, BFH/NV 04, 445; 29.10.97, I R 13/97, BStBl II 98, 9


Dabei sind beim Seminar ab 2010 die auf Beköstigung und Beherbergung entfallenden Preisanteile unterschiedlich zu versteuern. Da es seit 2010 die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gibt, erbringen die gemeinnützigen Körperschaften mit ihren Seminaranbietern verschiedene Leistungen, die drei gesonderten Regeln unterliegen:
Die Seminarveranstaltung selbst ist steuerfrei.
Die Beherbergung unterliegt der Umsatzsteuer mit 7 %.
Ein Mittagessen oder eine andere Mahlzeit während des Seminars ist mit 19 % zu
versteuern.
Laut BFH widerspricht § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dem EU-Recht, wonach nur die Körperschaften ermäßigt besteuert werden, die nach § 52 Abs. 2 AO für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind.
Damit können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe den ermäßigten USt-Satz nur beanspruchen, wenn ein steuerprivilegierter Zweckbetrieb vorliegt oder die Leistungen für die Verwirklichung des Satzungszwecks unerlässlich sind oder diese selbst verwirklichen.
Dies beinhaltet erhebliche Einschränkungen zur bisherigen Praxisanwendung. Denn abweichend vom zulässigen Rahmen erstreckt sich die nationale Regelung bislang durch den Verweis auf §§ 51 ff. AO#BJNR006130976BJNG001001301 auf alle Leistungen gemeinnütziger Körperschaften, ohne dass dabei eine Einschränkung vorgenommen wird.