In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF hat die Ländergruppeneinteilung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 für einige Staaten wie etwa Ungarn, Griechenland, Thailand oder China sowie diverse Exoten wie die Malediven, Peru, Barbados oder Tuvalu überarbeitet.
Die Eingruppierung der einzelnen Länder in die vier Gruppen ist maßgebend für die Höhe der ausländischen Einkünfte im Rahmen der antragsgebundenen erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, für den Abzug von Unterhaltsleistungen und den Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung von Kindern in Berufsausbildung nach § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG sowie den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG für Freibetrag.
BMF 18.11.13, IV C 4 – S 2285/07/0005 :13

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 Prozent für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen.
Diese Begünstigung gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Vorschrift zur sogenannten Hotelsteuer gilt seit dem 1.1.2010.
Die vom Gesetzgeber eingeführte Steuerermäßigung ist auf reine Vermietungs- oder Beherbergungsleistungen beschränkt und schließt bloße Nebenleistungen zur Vermietung aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen.
Das Frühstück dient nicht unmittelbar der Vermietung. Die Steuerbegünstigung für Übernachtungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen.