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Das FG Münster hat entschieden, das mangels einer Zusammenballung die Corona-Soforthilfen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein höherer Gewinn als in Vorjahren ausgelöst wurde.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt als Einzelunternehmer einer Gaststätte im Streitjahr 2020 eine Corona-Soforthilfe von 15.000 EUR, Überbrückungshilfe von rund 7.000 EUR und die November-/Dezemberhilfe von rund 43.000 EUR. Der Steuerpflichtige erfasste diese Unterstützungen bei seiner Gewinn­ermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG als Betriebseinnahmen und beanspruchte insofern den ermäßigten Steuersatz.

Das FA sah keine Entschädigungen hierin, sondern staatliche Zuschüsse aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen bzw. allgemeinpolitischen Gründen. Zudem lägen nur Ausgleichszahlungen für Ausgaben vor, sodass § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht greife. Auch § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG greife nicht, weil es an der finalen Verknüpfung zwischen Aufgabe bzw. Nichtausübung der Tätigkeit und der Hilfe fehle. Schließlich mangle es an der für § 34 Abs. 1 EStG erforderlichen Zusammenballung. Dass Entschädigungen in diesem Zusammenhang vorlägen, ergäbe sich daraus, dass die staatlichen Leistungen für Umsatzrückgänge gezahlt wurden und sich am Vorjahresumsatz orientiert hätten.

Entscheidung

Das FG ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen staatlichen Hilfen durch den Betrieb veranlasst sind, weil sie für die durch die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen erlittenen betrieblichen Einschränkungen gewährt wurden. Folglich lägen insoweit Betriebseinnahmen vor (Hinweis auf BFH 29.9.20, VIII R 14/17, BStBl II 21, 431).

Das Gericht lässt es dahingestellt, ob im Streitfall überhaupt Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a oder b EStG vorliegen, weil die in beiden Fällen erforderliche Zusammenballung von Einkünften fehlt. Da sich die staatlichen Leistungen nicht auf andere Veranlagungszeiträume bezogen als denjenigen, in dem sie gezahlt wurden, führten sie nicht zu einer im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung beim Steuerpflichtigen.

Eine solche ist aber als das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Zusammenballung für die Tarifermäßigung erforderlich. Denn Zweck dieser Tarifermäßigung ist es gerade, eine solche außergewöhnliche Progressionsbelastung abzumildern.

Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen, weil die Grund­sätze der Tarifermäßigung bei einer Zusammenballung durch die Rechtsprechung geklärt sind.

fundstelle
FG Münster 26.4.23, 13 K 425/22 E