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Der Rechnungsempfänger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Unternehmer eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis im Original übergeben wird. Die Vorlage einer Kopie reicht nach Meinung des LG Aachen aus.

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Sachverhalt

Der Unternehmer schloss mit dem Auftraggeber einen Vertrag über Reparaturarbeiten an einem Lkw. Darüber hinaus sollten Inspektionsarbeiten, Service und Dekraabnahme vorgenommen werden. Die beauftragten Arbeiten wurden durchgeführt, ebenso wie die Dekraabnahme. Bei Abholung des Fahrzeugs wurde vereinbart, dass die Rechnung über rund 6.500 EUR, die Dekrabescheinigung sowie ein Zulassungspapier der Auftraggeberin zugeschickt werden sollte. Der Unternehmer behauptete, die genannten Unterlagen an den Kunden verschickt zu haben.

Nach Aussage des Kunden sind die Dekrabescheinigung und die Zulassungsbescheinigung jedoch nie bei ihm angekommen. Das Gleiche gelte für die Originalrechnung. Da lediglich eine Archivkopie, welche der Kunde nicht für Umsatzsteuervoranmeldungen nutzen könne, übersandt wurde, verweigerte der Kunde die Begleichung der Rechnung bis zum Erhalt einer Originalrechnung.

Entscheidung

Der Argumentation des Kunden schloss sich das LG jedoch nicht an. Bei fernübermittelten Unterlagen macht es im Vorsteuervergütungsverfahren keinen Unterschied, ob ein vom Rechnungsaussteller selbst erstelltes Dokument, das als Kopie des Originaldokuments ausgewiesen ist, oder eine vom Antragsteller selbst erstellte Kopie des Originaldokuments elektronisch übermittelt wird.

Mit Umstellung des Verfahrens auf die digitale Übermittlung sollen Originalrechnungen nur noch bei begründeten Zweifeln in Papierform angefordert werden. In den übrigen Fällen verzichtet die Verwaltung aus verfahrensökonomischen Gründen darauf, die Originalrechnung hinsichtlich ihrer Authentizität zu überprüfen und im Hinblick auf eine künftige Verwendung zu markieren. Entsprechend wurde der Auftraggeber zur Zahlung des ausstehenden Betrags zuzüglich Zinsen und Mahnkosten verurteilt.

Fundstelle
LG Aachen 9.1.18, 41 O 44/17