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Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. |

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH & Co. KG, erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Bis zum Jahr 2011 erzielte sie als gewerblich geprägte Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 endete die gewerbliche Prägung, und die Steuerpflichtige erklärte die Betriebsaufgabe. Fortan war sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig.

Bei den an der Steuerpflichtigen beteiligten natürlichen Personen bilden die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Wirtschaftsgüter seither (anteilig) Privatvermögen, was im Jahr 2011 – auch im Hinblick auf das Aktienpaket – zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte.

Im Jahr 2014 veräußerte die Steuerpflichtige das Aktienpaket. Das FA behandelte den Gewinn aus der Veräußerung des Aktienpakets auch insoweit als steuerpflichtige Gewinne aus Kapitalvermögen, als der Gewinn auf die an der Steuerpflichtigen beteiligten Privatpersonen entfiel.

Hiergegen legte die Steuerpflichtige Einspruch ein mit der Begründung, dass sie die Aktien vor Inkrafttreten der Regelungen zur Abgeltungsteuer zum Veranlagungsjahr 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt. Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien gemäß der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Nach der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gelte dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel – jedenfalls im Hinblick auf das wirtschaftliche Eigentum – einhergingen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthielten auch keine „Erwerbsfiktion“, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe.

Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte. Im Streitfall habe die Beendigung der gewerblichen Prägung mithin nicht zu einem Rechtsträgerwechsel geführt.

Fundstelle
FG Münster 26.3.20, 8 K 1192/18, Rev. BFH VIII R 12/20