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Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer auf maximal 1.250 EUR oder der Nichtansatz der Aufwendungen für einen Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn seine Einrichtung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt oder der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber mehrere Tagen in der Woche seine Arbeit am heimischen Telearbeitsplatz zu erbringen hat, so die Auffassung des BFH in einem aktuellen Urteil.
BFH 21.11.13, VIII B 134/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 141053, FG Düsseldorf 5.9.12, 15 K 682/12 F

Sachverhalt

Im vom BFH entschiedenen Fall waren zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater an einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft verfügte über zwei als Praxisräume gestaltete Eigentumswohnungen und Büros für Mitarbeiter und die Partner. Daneben nutzte ein Gesellschafter ein Zimmer daheim für die Berufstätigkeit als Büro nebst Fachliteratur und der nötigen EDV-Ausstattung.

Entscheidung

Im vorliegenden Fall entfiel die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer nicht, weil der heimische Telearbeitsplatz nicht im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers lag. Der Steuerberater konnte die Räume der Gesellschaft jederzeit nutzen.
Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit lag als Schwerpunkt in den Praxisräumen. Dort wurden die für den Beruf eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers wesentlichen und prägenden Arbeiten wie die Organisation, Auftragsannahme, Mandantenberatung oder Zusammenarbeit mit Partnern und Mitarbeitern sowie die Sichtung der Post und Überwachung des Fristenkontrollbuchs erledigt.