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Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die Aufteilung nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ersetzen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des BFH.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 EUR erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 EUR auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging sie für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus.

Das FA ermittelte jedoch einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ zugrunde.

Das FG wies die eingelegte Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Entscheidung

Im Revisionsverfahren hob der BFH jedoch die Entscheidung des FG auf. Er machte deutlich, dass die Arbeitshilfe des BMF die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht gewährleistet. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren wird auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibt der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt.

Deshalb ist das FG im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen. Der Streitfall wurde daher zur weiteren Sachverhaltsermittlung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Fundstelle
BFH 21.7.20, IX R 26/19