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Die Finanzverwaltung überlegt derzeit, ob sie die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht auf Unternehmen ausdehnt, die „Dienstleistungen“ an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkaufen und dafür Bargeld nehmen.

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Hintergrund

Im „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ ist bei der Kassenführung die Einzelaufzeichnungspflicht verschärft worden. Von dieser Pflicht gewährt der Gesetzgeber eine Ausnahme, wenn das Unternehmen Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen gegen Barzahlungen verkauft. Solchen Unternehmen sind Einzelaufzeichnungen nicht zuzumuten (§ 146 Abs. 1 S. 3 AO).

In der Praxis stellt sich jetzt die Frage, ob diese Ausnahmeregelung auch dann greift, wenn ein Unternehmen „Dienstleistungen“ an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft und dafür Bargeld nimmt.

PRAXISHINWEIS

Ob die Finanzverwaltung die Frage mit „Ja“ beantwortet, wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Die abschließende Entscheidung ist für das erste Quartal 2018 vorgesehen. Auf jeden Fall sollte vorsorglich ein Befreiungsantrag gestellt werden. Er bleibt derzeit allerdings unbearbeitet.