In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Jobräder kommen immer mehr in Mode – zumal so auch die Umwelt geschont und die Gesundheit gefördert wird. Zudem ist die lohnsteuerliche Umsetzung grundsätzlich einfach zu handhaben. Eine Steuerfalle droht jedoch bei der Umsatzversteuerung des Sachbezugs. Denn die umsatzsteuerliche Behandlung weicht grundlegend von der lohnsteuerlichen ab. AStW beleuchtet daher die Unterschiede und zeigt, was Unternehmer bei der Umsatz­steuer beachten müssen.

Die lohnsteuerlichen Grundlagen

Erhält ein Arbeitnehmer ein Jobrad auch zur privaten Nutzung, zählt dieser Vorteil als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG). Dieser Sachbezug kann je nach Jobrad­überlassung und Überlassungszeitraum verschieden zu bewerten sein:

1. Grundsätzlich ist der Sachbezug mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.20).

2. Erfolgt die Überlassung des Jobrads erstmals nach dem 31.12.2018 aber vor dem 1.1.2031, dann ist lediglich ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Der geviertelte Betrag ist dann auf volle 100 EUR abzurunden. Das gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobrads.

3. Wird das Jobrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen (§ 8 Abs. 4 EStG), dann ist der Vorteil für die Jahre 2019 bis 2030 gemäß § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei.

Umsatzversteuerung des Sachbezugs

Der Arbeitgeber ist unter den normalen Voraussetzungen des § 15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen mit dem Jobrad in Zusammenhang stehenden Kosten berechtigt. Da das Jobrad jedoch dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dient, muss im Gegenzug für den Vorsteuerabzug die private Nutzung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterworfen werden. Da die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung oft im Einklang stehen, werden in der Praxis regelmäßig die lohnsteuerlichen Sachbezüge der Umsatzsteuer unterworfen, also je nach Überlassungsart und Zeitpunkt 1 % vom vollen oder geviertelten Listenpreis oder ein Betrag von 0 EUR.

Allerdings gilt für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der neu eingeführte Abschnitt 15.24 Abs. 3 UStAE. Danach ist als Bemessungsgrundlage in jedem Fall der Jobrad-Überlassung monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads anzusetzen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Lohnsteuerliche Begünstigungen wie der geviertelte Listenpreis oder die Steuerbefreiung sind für die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer seit 2023 ein Jobrad mit einem Listenpreis von 3.000 EUR. Die Überlassung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Lösung: Der lohnsteuerliche Sachbezug beträgt monatlich 7 EUR (3.000 EUR × ¼ = 750 EUR; abgerundet 700 EUR × 1 % = 7 EUR). Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind hingegen 25,21 EUR anzusetzen (3.000 EUR × 1 % × 100/119). Die monatlich abzuführende Umsatzsteuer beträgt 4,79 EUR (19 %).

Abwandlung: Der Arbeitnehmer erhält das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Lösung: Lohnsteuerlich ist kein Sachbezug anzusetzen, da der Vorteil gemäß § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind hingegen weiterhin monatlich 25,21 EUR anzusetzen.

Sonderfall: Jobräder unter 500 EUR: Einen Sonderfall stellen Jobräder mit einem äußerst günstigen Listenpreis dar. Denn beläuft sich der für das Jobrad anzusetzende Wert auf weniger als 500 EUR, dann unterbleibt gemäß Abschnitt 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE eine Umsatzversteuerung. Gleichwohl bleibt für den Arbeitgeber das Recht auf den Vorsteuerabzug erhalten.

Beispiel

Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer seit 2023 ein Jobrad mit einem Listenpreis von 499 EUR. Die Überlassung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Lösung: Der lohnsteuerliche Sachbezug beträgt monatlich 1 EUR (499 EUR × ¼ = 124 EUR; abgerundet 100 EUR × 1 % = 1 EUR). Eine Umsatzversteuerung findet hingegen nicht statt.

Auch Jobräder für den Unternehmer betroffen

Der Unternehmer kann nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch sich selbst ein Jobrad zur privaten Mitbenutzung zur Verfügung stellen. Das Prinzip ist dann mit der Firmenwagennutzung vergleichbar. Allerdings gilt für das Jobrad eine Begünstigung: Während für den Firmenwagen monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als gewinnerhöhende Entnahme zu erfassen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), ist die private Nutzung eines betrieblichen Jobrads durch den Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG von der Besteuerung ausgenommen.

Da der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, unterliegt die private Mitbenutzung des Jobrads gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Steuerbefreiung ist auch hier nicht zu berücksichtigen. Vielmehr richtet sich die Höhe der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) und Abschnitt 15.24 Abs. 1 und 2 UStAE. Es ist monatlich 1 % des Listenpreises anzusetzen, wobei ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Kosten vorzunehmen ist.

Beispiel

Ein Unternehmer nutzt ein dem Betriebs- und Unternehmensvermögen zugeordnetes E-Bike auch für private Zwecke. Der Listenpreis des Herstellers beträgt 3.000 EUR.

Lösung: Ertragsteuerlich ist die private Mitbenutzung mit 0 EUR zu erfassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind hingegen monatlich 24 EUR (3.000 EUR Listenpreis × 1 % × 80 %). Damit beträgt die monatlich abzuführende Umsatzsteuer für die private Nutzung 4,56 EUR (19 % von 24 EUR).

Fazit | Unternehmer und Mitarbeiter in der Lohn- und Finanzbuchhaltung sollten sich dieser Unterschiede zwischen der Lohn- und Umsatzsteuer bewusst sein. Zwar mögen sich pro Jobrad und Monat nur geringe Differenzen ergeben. Da eine Betriebsprüfung jedoch regelmäßig drei Jahre umfasst und Arbeitgeber oft jedem beschäftigten Arbeitnehmer ein Jobrad überlassen, drohen bei einer Falschbehandlung schnell Steuernachzahlungen im fünfstelligen Bereich.