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Das BMF ordnet die Leistung der Gebärdendolmetscher den steuerfreien Betreuungs- und Pflegeleistungen zu.

Leistungen von Gebärdendolmetschern,

die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII
im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII oder
im Rahmen der begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern
erbracht werden, sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG von der Umsatzsteuer befreit.
BMF 1.2.16, III C 3 – S 7172/07/10004, 2016/0098647

Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn
der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als 3 Mio. EUR beträgt oder
die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 Prozent unterschreitet (Eigenkapital-Escape) oder
bei Kapitalgesellschaften keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.

Sichtweise des BFH

Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertrag­steuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt.
Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich weder durch den vom Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.
Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei einer zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft angewandt und der Betriebsausgabenabzug begrenzt. Der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung.
Die Steuerbelastung in diesem reinen Inlandsfall wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.

Beachten Sie

Bereits in 2013 hatte der BFH (18.12.13, I B 85/13) Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das BMF am 13.11.2014 einen Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den Gefahren für die öffentlichen Haushalte.