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Die Hinzurechnung von 13/20 der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.
BFH 4.6.14, I R 70/12

Hintergrund

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sind dem Gewinn, soweit die Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, ein Viertel aus der Summe von 13/20 (65 Prozent) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen (insgesamt 16,25 Prozent der Miet- und Pachtzinsen).
Streitig war, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist oder im Falle einer Untervermietung einschränkend auszulegen ist.

Sachverhalt und Entscheidung

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die zu einer Unternehmensgruppe gehört. Die Unternehmen dieser Gruppe beliefern hauptsächlich Einzelhandelsunternehmen, die ebenfalls zum weiteren Bereich der Unternehmensgruppe zählen.
Ein großer Teil der Einzelhandelsunternehmen hat die geschäftlichen Räumlichkeiten von der Klägerin gepachtet. Diese hat ihrerseits die Ladenlokale überwiegend selbst angemietet. Wegen der Anmietung der Immobilien berücksichtigte das FA Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG n.F.
Die Klägerin machte dagegen geltend, die Hinzurechnungsvorschrift sei in Weitervermietungssituationen normspezifisch restriktiv auszulegen. Außerdem sei § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG verfassungswidrig.
Der BFH verneinte beides. Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien seien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Dem Gesetz ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der Senat sei auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsregelung überzeugt, sodass die Klage erfolglos bleibe.

Anmerkungen

Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen nach einer weiteren BFH-Entscheidung vom 4.6.2014 im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH 4.6.14, I R 21/13).
Auch ein Antrag auf Erlass (§§ 163, „227 AO) wird daher keine Erfolgsaussichten aufweisen.

Praxishinweis

Zur Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften ist unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 ein Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig (Vorlage des FG Hamburg mit Beschluss v. 29.2.12, 1 K 138/10). Vor diesem Hintergrund ist es zweckmäßig, Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG offenzuhalten.