In Steuer-Tipps für ALLE

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Bausparkasse zuteilungsreife Bausparverträge kündigt, weil die Kunden die Darlehen nicht abrufen. Hintergrund ist, dass bei älteren Bausparverträgen noch Zinsen von zwei bis drei Prozent auf das eingezahlte Kapital gezahlt werden. In der Praxis taucht hier die Frage auf, wie Entschädigungen der Bausparkasse an den Kunden für die Vertragskündigung steuerlich behandelt werden. |

Diese Frage wurde bundeseinheitlich bereits im Jahr 2017 beantwortet und kürzlich von der OFD Nordrhein-Westfalen aktualisiert. Danach gilt steuerlich für erhaltene Entschädigungen wegen Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse Folgendes:

* Leisten die Bausparkassen wegen Beendigung des Bausparvertrags neben dem eingezahlten Kapital und den während der Vertragslaufzeit aufgelaufenen Zinsen zusätzlich Vergleichszahlungen, sind diese widerlegbar als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln. Damit sind Vergleichszahlungen nach § 24 Nr. 1a, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtig.
* Da Kapitalerträge der Abgeltungsteuer unterliegen, muss die Bausparkasse die Kapitalertragsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen.
* Sollte der Einbehalt der Abgeltungsteuer von der Bausparkasse nicht vorgenommen werden, muss der Steuerzahler die Entschädigung in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung angeben.

Praxistipp | Ob die Entschädigungszahlung in voller Höhe als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu versteuern ist, hängt davon ab, wie sich diese Entschädigungszahlung zusammensetzt. Werden neben entgehenden Zinsen auch Entschädigungen für die Abschlussgebühren bezahlt, sind diese Zahlungen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.

Fundstelle
OFD NRW – Kurzinfo ESt Nr. 34/2017