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Wurde ein Dienstleister damit beauftragt, das Gebäude auf Einbruch, Brand oder Gasaustritte zu überwachen, um Gegenmaßnahmen einleiten zu können, stellen diese Aufwendungen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Diese Auffassung vertritt das FG Berlin-Brandenburg.

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Das FG führt für seine Entscheidung folgende Gründe an:

  • § 35a EStG knüpft die Steueranrechnung u. a. daran, dass die in Rede stehende Tätigkeit auch von anderen Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden kann. Das ist aber bei der Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche und/oder Überfälle sowie Brand- und Gasaustrittsfälle gewöhnlich nicht der Fall. Es fehlt vor allem an der Üblichkeit und Häufigkeit des Anfalls solcher Leistungen.
  • Es fehlt an dem – für § 35a EStG vorausgesetzten – unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Orts der Leistungshandlung zum Haushalt. Die Notrufzentrale befand sich nicht einmal in der Nähe des Haushalts.
  • Die Steueranrechnung setzt voraus, dass die Dienstleistung erbracht wird, wenn und weil sich der Steuerzahler im Haushalt aufhält. Das ist hier nicht der Fall. Der Dienstleister soll den Wohnungsinhaber über Einbrüche bzw. Rauch- oder Gasalarme auch dann benachrichtigen, wenn er sich gar nicht in der Wohnung aufhält.

PRAXISHINWEIS

Das FG hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat sie aber nicht eingelegt.

Fundstelle
FG Berlin-Brandenburg 13.9.17, 7 K 7128/17