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Nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein freiberuflich tätiger Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
Der BFH hatte hierzu 2010 entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Freiberufler buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt.
Da die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen wurde, hat die Verwaltung in einem BMF-Schreiben die künftige Vorgehensweise festgelegt. Der „UStAE in Abschn. 20.1 Abs. 1 wird entsprechend angepasst.
BMF 31.7.13, IV D 2 – S 7368/10/10002,
BFH 22.7.10, V R 4/09; 11.2.10, V R 38/08, BStBl II 10, 873

Nach dem BMF wird die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten aus einer Tätigkeit als Freiberufler ab sofort nicht mehr erteilt, wenn er für diese Umsätze gesetzlich verpflichtend oder freiwillig Bücher führt.
Betrug der vom Unternehmer im Vorjahr erzielte Gesamtumsatz allerdings nicht mehr als 500.000 EUR, sind nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Ist-Besteuerung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden kann.
Sofern eine bereits zuvor unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung jetzt nach § 130 und § 131 AO zurückzunehmen ist, gilt das erst mit Wirkung auf die ab 2014 ausgeführten Umsätze.
Allerdings wird von einer Rücknahme der erteilten Genehmigung abgesehen, wenn der Vorjahresumsatz maximal 500.000 EUR beträgt. Der Freiberufler wird nur darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist, wenn der Gesamtumsatz ab 2013 die Grenzschwelle übersteigt.
Kommt es hingegen zum Wechsel der Berechnungsart, ergibt sich die Behandlung von Umsätzen aus „Abschn. 13.6 Abs. 3 UStAE.