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Ein Investitionsabzugsbetrag kann u.a. für die Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkw gebildet werden.
Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
BFH 26.11.09, VIII B 190/09, BMF 8.5.09, IV C 6-S 2139- b/07/10002, BStBl I 09, 633 Rn. 47

Sofern der Privatanteil bei einem bereits vorhandenen Pkw nach der Ein-Prozent-Regel besteuert wird, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus. Dem widerspricht der BFH, der damit eine Entscheidung des FG Saarland bestätigte. Bei der Frage der Investitionsabsicht geht es nämlich allein um die künftig beabsichtigte Nutzung eines noch anzuschaffenden Wirtschaftsguts, nicht aber um die Entwicklung von Umständen über einen längeren, teilweise weit zurückliegenden Zeitraum.
Es ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu entscheiden, ob das dargelegte Investitionsvorhaben schlüssig und plausibel ist. Für den BFH ist es insoweit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige ankündigt, dass er den Nachweis über die betriebliche Nutzung des Pkw anhand eines Fahrtenbuches erbringen wird.
Steuertipp:
Das Urteil thematisiert die Investitionsabsicht. Letztlich entscheidend ist aber die tatsächliche Nutzung. Wendet der Steuerpflichtige entgegen seiner vorherigen Ankündigung im Nutzungszeitraum doch die Ein-Prozent-Regel an, wird der Investitionsabzug versagt. Gleiches gilt, wenn die tatsächliche Privatnutzung des Pkw 10 % übersteigt.