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Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage im Rahmen eines Gewerbebetriebs „Autohaus“ kommt nicht in Betracht.
Die Erzeugung von Strom und der Verkauf und die Reparatur von Kfz sind zwei ungleichartige Betätigungen. Ihnen fehlt der sachliche Zusammenhang. Die beiden Bereiche Strom und Verkauf nehmen unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teil. Sie ergänzen sich nicht, so das FG Nürnberg.
FG Nürnberg 1.7.15, 5 K 842/14, NZB eingelegt, Az. des BFH: X B 130/15

Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige im Jahr 2010 im Rahmen seines Gewerbebetriebs „Autohaus“ einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage bilden konnte.
Das FA versagte die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung, dass das Betreiben einer Fotovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb Stromerzeugung darstelle.

Entscheidung

Die eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG entschied, dass die Fotovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb darstellt, sodass die ­Bildung des Investitionsabzugsbetrags für den Gewerbebetrieb „Autohaus“ nicht möglich ist.
Zwar können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.
Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können. Ein finanzieller Zusammenhang zeigt sich in einer einheitlichen Buch- und Kassenführung, in gemeinsamen Bankkonten und Rechnungsformularen bis hin zur einheitlichen Bilanzierung sowie Erfolgsrechnung.
Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Steuerpflichtigen selbstständige Gewerbebetriebe oder einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen.

Beachten Sie

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Streitfall mit dem vom BFH entschiedenen Fall eines Einzelhandelskaufmanns vergleichbar ist, der auf dem Dach seines Einzelhandelsgeschäfts eine Fotovoltaikanlage errichtete und den erzeugten Strom nicht für den eigenen Verbrauch verwendete.
Trotz der Berücksichtigung der Fotovoltaikanlage in der Bilanz des Einzelhandels hat der BFH wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Betrieb Fotovoltaikanlage bejaht (BFH 24.10.12, X R 36/10, BFH/NV 13, 252).