In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die bereits erfolgte Anschaffung des Wirtschaftsguts steht der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen.
Nach Ansicht des FG Niedersachsen darf der Abzugsbetrag nachträglich gezielt in Anspruch genommen werden, um Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung wieder auszugleichen.
FG Niedersachsen 18.12.13, 4 K 159/13, unter IV R 9/14, BFH 17.1.12, VIII R 48/10, BMF 20.11.13, IV C 6 – S 2139 b/07/10002, BStBl. I 13, 1493, Tz. 24

Grundsatz

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Rechts- und Verwaltungsauffassung

Der BFH hatte hierzu bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als Wahlrecht bis zur Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt.
Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Nachholung erkennbar die Nachholung einer Einkommenserhöhung etwa nach einer BP ausgleichen soll.

Entscheidung des Finanzgerichts

Nach FG-Ansicht sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits erfolgt war. Das Merkmal der künftigen Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird.
Somit wird die Inanspruchnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach der BP erfolgt und dann dazu dient, ein Mehrergebnis auszugleichen.
Laut BFH ist die Bildung nach bereits erfolgter Anschaffung des Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhangs zwar unzulässig. Diese Entscheidung allerdings war noch zur ehemaligen Ansparabschreibung ergangen und auf die geltende Gesetzesfassung nicht übertragbar, weil das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs hiernach entweder ganz entbehrlich oder schon bei tatsächlicher Durchführung der begünstigten Investition erfüllt ist.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.