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Bislang hat der BFH zur steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrücklagen nur entschieden, dass es bei Einnahme-Überschuss-Rechnungen erst dann zur ertragswirksamen Erfassung kommt, wenn die Aufwendungen von der Hausverwaltung getätigt werden. Erst dann ist nämlich erkennbar, ob es sich um Werbungskosten oder um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt.
Nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird durch den Ansatz eines Aktivpostens in der Bilanz insofern eine steuerliche Gleichbehandlung von Bilanzierenden und Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, erreicht.
FG Berlin-Brandenburg 9.9.10, 8 K 8104/07
BFH 9.12.08, IX B 124/08, BFH/NV 09, 571; 9.10.91, II R 20/89

Infolgedessen sind die Zahlungen einer GmbH in die Instandhaltungsrücklagen einer Wohneigentumsgemeinschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie sind vielmehr als geldwerte Vermögensposition, die bei der Bemessung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung Berücksichtigung findet, in Höhe des Nennwerts zu aktivieren.
Die Verfügbarkeit der Instandhaltungsrücklagen ist für den einzelnen Wohnungseigentümer zwar eingeschränkt. Die Rücklage dient aber zugleich dem Ausgleich künftiger Belastungen und stellt zum Bewertungsstichtag ein Äquivalent für die mit dem Zeitablauf einhergehende Wertminderung der Immobilie dar.

Steuer-Tipp

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da sich der BFH zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Instandhaltungsrückstellungen bei Bilanzierenden bislang noch nicht geäußert hat.