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Der BFH hat in vier Urteilen die Verpflichtung eines Unternehmers zum Nachweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung konkretisiert.
Die Urteile ergingen im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit Buch- und Belegnachweise notwendig sind, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung detailliert nachzuweisen. Dabei ist die Verpflichtung, innergemeinschaftliche Lieferungen nach Maßgabe der §§ 17a bis 17c UStDV nachzuweisen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Buchnachweis: BFH 8.11.07, V R 71/05, DStR 08, 718, V R 72/05, DStR 08, 716, V R 26/05, 6.12.07, V R 59/03, DStR 08, 819,
EuGH 27.9.07, C-409/04,
Betrag: EuGH 21.2.08, C-271/06,
BFH 2.3.06, V R 7/03,
BMF 30.1.08, IV A 6 – S 7131/07/0001


Die Erfüllung der Nachweispflichten ist zwar entgegen der bisherigen Auffassung keine materielle Voraussetzung mehr für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung.
Daher ist die Steuerfreiheit für eine zweifelsfrei vorliegende innergemeinschaftliche Lieferung auch nicht allein deswegen zu versagen, weil der Unternehmer die Nachweispflichten nicht vollständig erfüllt hat.
Die Regelungen bestimmen lediglich als formelle Voraussetzung, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat. Kommt er diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind.
Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn trotz Nichterfüllen der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraus-setzungen des § 6a UStG vorliegen.
In einem der vier Urteilsfälle lieferte ein Autohändler Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet und behandelte den Umsatz als steuerfrei. Hier gelang dem Unternehmer der erforderliche Nachweis nicht, da die Empfangsbestätigung und die Versicherung des Abnehmers fehlten, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden waren.
In zwei anderen Fällen lagen zwar nicht alle Nachweise rechtzeitig vor. Die Steuerbefreiung wurde aber dennoch gewährt, weil die innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei feststand. Daher kam es nicht mehr auf die Nachweise an.
Im vierten Fall reichte es nicht aus, dass der Unternehmer lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Abnehmers aufgezeichnet hatte. Der Unternehmer muss nämlich die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen.
Der EuGH hat im Anschluss an die BFH-Urteile Stellung zum Gutglaubensschutz für Ausfuhrlieferungen im Fall der Discountkette Netto bezogen. Hiernach können Steuerausfälle aufgrund eines Betrugs durch den ausländischen Abnehmer nicht einseitig dem Lieferer angelastet werden, sofern dieser alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um nicht an ei-ner Steuerhinterziehung beteiligt zu sein. Dem Lieferanten steht also die Steuerbefreiung auch dann noch zu, wenn die Voraussetzungen eigentlich nicht erfüllt sind, er aber nachweislich Opfer eines betrügerischen Abnehmers geworden ist und dies nicht erkennen konnte.
Inwieweit der Gutglaubensschutz in der Praxis beim heimischen Finanzamt berücksichtigt wird, muss der BFH nun in der anschließenden Folgeentscheidung erläutern. Möglich ist entweder eine Steuerbefreiung im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung.
In Betracht kommt aber auch ein Erlass der Steuerforderung, wenn feststeht, dass die Betrugsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.