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Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.

Sachverhalt

Streitig war, ob Rechtsberatungskosten einer Kommanditgesellschaft als Sonderbetriebsausgaben einer Kommanditistin bei der Gesellschaft berücksichtigt werden können. Die Rechtsberatungskosten waren 2008 entstanden, aber nicht berücksichtigt worden. Die Begleichung der Kosten erfolgte aus privaten Mitteln. Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Folgejahr 2009 im Rahmen einer Bilanzberichtigung berücksichtigt werden können.

Entscheidung

Im Streitfall war zwar die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten im Jahr 2008 fehlerhaft. Dies hatte sich jedoch zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen, da die Steuerpflichtige die Anwaltskosten nicht in ihrer Buchhaltung, Steuerbilanz und Feststellungserklärung für das Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben erfasst hatte. Richtigerweise hätte im Jahr 2008 jedoch zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Die Verbindlichkeit ist dann durch Zahlung in Gestalt einer Einlage noch vor dem Bilanzstichtag 31.12.2008 erloschen, denn die Gesellschafterin hatte die Forderungen noch im Jahr 2008 mit Mitteln aus ihrem Privatvermögen erfüllt. Zum Bilanzstichtag 31.12.2008 – also in der Schlussbilanz des Vorjahres – war daher aus diesem Vorgang kein Wirtschaftsgut mehr zu bilanzieren.

Fundstelle
BFH 17.6.19, IV R 19/16