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Gute Nachricht für Hundehalter: Hundebetreuung kann haushaltsnahe Dienstleistung darstellen.
Nach Auffassung der (hundefreundlichen) Richter des FG Münster ist die Tätigkeit eines Hundesitters grundsätzlich eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 4 EStG.
Die Aufwendungen sind aber dann nicht mehr absetzbar, wenn Hunde vom Sitter abgeholt und dann außerhalb der Wohnung und des Gartens des Tierbesitzers betreut werden.
Mit diesem Urteil verweist das FG Münster auf die BFH-Rechtsprechung zum Begriff der hinreichenden Nähe zur Haushaltsführung.
FG Münster 25.5.12, 14 K 2289/11 E,
BFH 1.2.07, VI R 74/05, BFH/NV 07, 900; 29.1.09, VI R 28/08, BStBl II 10, 166

Voraussetzung für die Steuerermäßigung sind nicht nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen, also sowohl der Grundbedarf wie Kochen, Pflege von Wäsche und Räumen, Reinigung, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen, sondern auch die Versorgung und Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Hundes. Auch Füttern, Fellpflege, Ausführen und sonstige Beschäftigungen mit dem Hund fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch Haushaltsangehörige erledigt.
Für § 35a EStG muss eine begünstigte Dienstleistung aber auch in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Als räumliche Abgrenzung sind das typischerweise die private Wohnung oder das Haus nebst Zubehörräumen sowie der Garten.
Werden Hunde statt in auf einem zur Wohnung gehörenden Grundstück des Tierbesitzers von der Betreuungsperson abgeholt und an einen anderen Ort gebracht, ist der Steuertatbestand nicht mehr erfüllt.
Praxishinweis: Umzugskosten fallen zwar ebenfalls außerhalb der Wohnung an. Sie gelten dennoch als haushaltsnahe Dienstleistungen, weil sich ein wesentlicher Teil der typischen Umzugsarbeiten wie Aus- und Einräumen der alten und neuen Wohnung unmittelbar im häuslichen Bereich ereignet.